Herausgabe von Plänen des Architekten auf Datenträgern
Architekt F. wendet sich mit folgender rechtlicher Frage an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: „Bin ich verpflichtet, nach Abschluss der vertraglich geschuldeten Genehmigungsplanung für ein Mehrfamilienhaus meinem Bauherrn Plandaten auf elektronischen Datenträgern herauszugeben? Eine Regelung wurde hierzu im Architektenvertrag nicht getroffen.“
Aufgrund des Architektenvertrages schuldet der Architekt in der Regel die Entstehung des Bauwerks entsprechend seiner Planung. Nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung und Literatur verbleiben dabei die Originalpläne im Eigentum des Architekten, der Bauherr hat lediglich einen Anspruch auf Herausgabe von Mutterpausen. Ohne besondere vertragliche Regelungen ist es dem Architekten freigestellt, mit welchen technischen Hilfsmitteln er die geschuldeten Planzeichnungen erstellt - entscheidend ist lediglich der werkvertragliche Erfolg, also in der Regel das mangelfrei errichtete Bauwerk.
Heutzutage arbeitet der Architekt üblicherweise mit CAD-Programmen. Hier stellt sich nun die Frage, ob der Architekt dem Bauherrn seine Pläne anstelle von Kopien in Papierform heute auf Datenträgern zur Verfügung stellen muss; dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass Plandaten leicht verändert oder weiterbearbeitet werden können. Auch unter Haftungsgesichtspunkten ist eine Herausgabe bzw. Weitergabe von veränderbaren Dateien äußerst bedenklich. Schließlich besteht auch die Gefahr, dass Planungsleistungen des Architekten nicht ausschließlich für das geschuldete Bauvorhaben genutzt, sondern anderweitig weiter verwendet werden.
Noch keine einheitliche Rechtsprechung
Zu diesem Problem gibt es bislang keine herrschende obergerichtliche Rechtsprechung. In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass der Architekt ohne ausdrückliche Regelung im Architektenvertrag lediglich die Herausgabe von Plankopien in Papierform schuldet. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf hingegen schuldet der Architekt - zumindest bei größeren Bauvorhaben - auch die Herausgabe von CAD-Dateien auf Disketten, sofern die Pläne mittels CAD-Programmen erstellt wurden und die Daten zur Ausführung des Bauvorhabens benötigt werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf entsprechen insoweit per Hand erstellte Mutterpausen, die unstreitig herauszugeben sind, den heutigen CAD-Zeichnungen auf transportablen Datenträgern.
In dem von Architekt F. dargestellten Fall wurde das Bauvorhaben noch nicht ausgeführt. Daher benötigt der Bauherr die erstellten Pläne möglicherweise zur Weiterbearbeitung in CAD-Form. Der Herausgabeanspruch dürfte - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf - insoweit zur Ausführung des vertraglich bestimmten Bauvorhabens bestehen.
Praxistipp
Es ist daher empfehlenswert, bei der Verwendung von CAD-Programmen im Architektenvertrag eindeutige Regelungen zu Leistungen des Architekten, zur Herausgabe der Dateien, zu Formaten, zum Zweck der Verwendung und zur Vergütung zu treffen.
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