HOAI 2009: Höhere Honorare bereits jetzt vereinbaren!

04. August 2009von mo, 03.08.2009

Nachdem der Bundesrat der HOAI-Novelle am 12.06.2009 zugestimmt hat, treten in der Berufspraxis vermehrt Fragen auf, ab wann die zehnprozentige Honorarerhöhung gilt und welche Vereinbarungen im Hinblick auf die Erhöhung der Honorare im Architektenvertrag getroffen werden können. 

Das Inkrafttreten der neuen HOAI ist für Mitte August mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt angekündigt. Die Novelle sieht in § 55 eine neue Übergangsvorschrift vor, welche lautet: „Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.“

Daher sollten Architekten versuchen, in dieser Übergangszeit mit dem Bauherrn unter Hinweis auf die Unauskömmlichkeit der alten Honorarsätze eine Vereinbarung zu treffen, wonach die zu vereinbarenden Honorarsätze um 10 % angehoben werden. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass die Höchstsätze der bisherigen Honorarordnung nicht überschritten werden. Eine solche Vereinbarung könnte wie folgt lauten:
„Die Vertragsparteien sind sich im Hinblick auf die Honorartafelerhöhung der Honorarordnung 2009 einig, dass für diesen Vertrag eine 10 %ige Honorarerhöhung auf die vereinbarten Honorarsätze berechnet wird.“

Als weitere Möglichkeit, bereits jetzt eine 10 %ige Honorarerhöhung zu vereinbaren, kann eine stufenweise Beauftragung erfolgen. In diesem Fall könnte die zweite Stufe im Geltungsbereich des neuen Rechts abgeschlossen werden. Hier gilt jedoch zu bedenken, dass der Architekt keinen Rechtsanspruch auf weitere Beauftragung der zweiten Stufe hat und somit eine Weiterbeauftragung möglicherweise unsicher ist.

Ferner kann nach wie vor bei Auftragserteilung ein Zeit- oder Pauschalhonorar in schriftlicher Form vereinbart werden, wobei die 10 %ige Honorarerhöhung bereits eingerechnet wird. Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass das Honorar preisrechtlich nicht den Höchstsatz überschreiten darf.  

Praxishinweis

Zu dieser Fragestellung stellt die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen einen Praxis-Hinweis „ HOAI 2009 – Übergangsvorschrift für neue Verträge vor Inkrafttreten der HOAI Novelle“ zur Verfügung, der auf der Homepage der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unter www.aknw.de in der Rubrik „Mitglieder/Berufspraxis/Praxis-Hinweise“ abgerufen werden kann.

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