Honorar bei Nichterbringung eines geschuldeten Teilerfolges

25. Oktober 2011von te, 25.10.2011

Architekt A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:  

„Ich habe mit dem Bauherrn B einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-8 des § 33 HOAI i. V. m. Anlage 11 für ein Einkaufszentrum geschlossen. Das Bauvorhaben ist fertiggestellt und ich habe meine Schlussrechnung gestellt. B möchte nun meine Honorarforderung um 0,3 Prozent kürzen, weil ich im Rahmen der Leistungsphase 2, was zutrifft, die Vorplanungsergebnisse nicht zusammengestellt habe und damit einen Teil der Leistungen der Leistungsphase 2 nicht erbracht habe. Ist ein Honorarabzug berechtigt?“ 

Ein pauschaler Abzug von 0,3 Prozent für eine nicht erbrachte Teilleistung mit der Begründung, Sie hätten einen Teil der Leistung der Leistungsphase 2 gem. § 33 HOAI i. V. m. Anlage 11 nicht erbracht, ist mit den vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des Architektenvertrages als Werkvertrag und der HOAI als öffentliches Preisrecht unvereinbar. Dies hat der BGH in einem vergleichbaren Fall festgestellt (Urteil vom 24.06.2004, VII ZR 259/02). Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht, so dass sie auch keine Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn dieser eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. Inhalt und Umfang der vom Architekten geschuldeten Leistung richtet sich allein nach dem Vertragsrecht des BGB. Danach schuldet der Architekt bei einer vertraglichen Vereinbarung, die seine Leistungspflichten an § 33 HOAI i. V. m. Anlage 11 orientiert, im Regelfall die erforderlichen Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft. 

Nach diesen Grundsätzen ist die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse ein solcher vom Architekten geschuldeter Arbeitsschritt, da Sie Ihre vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 33 HOAI i. V. m. Anlage 11 orientiert haben. Die Nichterbringung dieser Teilleistung stellt einen Mangel dar. B stehen daher die Mängelansprüche nach § 634 BGB zu. Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung vor, kann B Ihr Honorar kürzen. Die Höhe der Minderung muss im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung von einem Sachverständigen fallbezogen festgestellt werden.  

Praxisempfehlung 

Um der oben dargestellten Problematik vorzubeugen, empfiehlt es sich, im Architektenvertrag bei Benennung der vom Architekten zu erbringenden Leistungen auf eine Übernahme des Leistungsbildes aus § 33 HOAI i. V. m. Anlage 11 zu verzichten. Zur Definition des vertraglich geschuldeten Erfolges sollten daher nur die wesentlichen Vertragsziele benannt werden. Formulierungsvorschläge bietet die Orientierungshilfe zur Erstellung eines Architektenvertrages der Architektenammer Nordrhein-Westfalen, die bei der Geschäftsstelle angefordert werden kann.

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