Honorarschlussrechnung: Frist für Einwendungen gegen die Prüffähigkeit
Architektin F. wendet sich mit nachfolgendem Problem an die Architektenkammer NW und bittet um Erstberatung:
Ich habe für meinen Bauherrn eine Genehmigungsplanung für ein Einfamilienhaus gefertigt und den Bauantrag im Oktober 2003 eingereicht. Die Baugenehmigung wurde im Januar 2004 erteilt. Daraufhin habe ich am 15. Januar die Honorarschlussrechnung gestellt. Der Bauherr hat bis zum heutigen Tage die Rechnung ohne Begründung nicht beglichen. Er hat sich auch nicht etwa auf die fehlende Prüffähigkeit meiner Honorarschlussrechnung berufen. Bereits mehrfach habe ich den Bauherrn gemahnt. Eine Zahlung erfolgte jedoch weiterhin nicht. Ich beabsichtige nunmehr, mein Honorar gerichtlich einzuklagen. Könnte der Bauherr im Honorarprozess die Einwendung der fehlenden Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung erheben? Wie ist die Rechtslage?
Architektin F. erhält folgende Auskunft:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Auftraggeber grundsätzlich auf die fehlende Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung berufen, wenn die Rechnung nicht seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Prüffähigkeit zur Disposition des Auftraggebers steht. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muss diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.
Demgemäß ist eine Rechnung über eine nach der HOAI abzurechnende Architektenleistung grundsätzlich auch nur dann prüffähig, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Das sind bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden gemäß § 10 HOAI die Angaben
- zu den anrechenbaren Kosten des Objekts (unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung April 1981),
- zum Umfang der Leistung und deren Bewertung,
- zur Honorarzone, der das Objekt angehört,
- zum Honorarsatz und
- zum Tafelwert nach § 16 HOAI.
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Auftraggeber jedoch ausnahmsweise dann nicht auf den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung berufen, wenn die Rüge nicht in angemessener Frist erfolgt. Die Rechtsprechung hat insoweit einen Zeitraum von 2 Monaten nach Zugang der Honorarschlussrechnung für angemessen erklärt (vgl. BGH-Urteil vom 27.11.2003, AZ: VII ZR 288/02).
Die als Fälligkeitsvoraussetzung geregelte Prüffähigkeit hat auch den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen. Mit diesem Zweck ist es nicht zu vereinbaren, dass ein Auftraggeber die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit zurückstellt und erst dann erhebt, wenn der Auftragnehmer seine Honorarforderung gerichtlich durchsetzt.
Der Auftraggeber ist nach Fristablauf mit diesem Einwand ausgeschlossen, mit der Folge, dass die Honorarforderung fällig wird.
Da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Rüge der fehlenden Prüffähigkeit binnen 2 Monaten, also binnen angemessener Frist, durch den Bauherrn erhoben wurde, dürfte in Ihrem Fall die Einwendung der mangelnden Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung in einem Prozess ausgeschlossen sein.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Bauherr hingegen nicht etwaige sachliche Einwendungen gegen die Rechnung verliert. Der Bauherr hat also uneingeschränkt die Möglichkeit, die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mit Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen.
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