Intensität der Bauüberwachung
Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW: „Im Rahmen der Leistungsphase 8 kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten mit meinen Bauherren über den Umfang und die Intensität meiner Überwachungstätigkeit. Viele Bauherren meinen, der Architekt müsse täglich auf der Baustelle sein. Wie ist die Rechtslage?“
Der Umfang und die Intensität der Bauüberwachungstätigkeit des Architekten hängen von den Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 15. Auflage, § 34 Rn. 241). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich in einer jüngeren Entscheidung mit den Grundsätzen zum Umfang und zur Intensität der Bauüberwachung befasst (Urteil vom 08.11.2022 – 2 U 10/22; BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZR 226/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen). In dem zu entscheidenen Fall hatte der Auftraggeber den Architekten wegen fehlerhafter Bauüberwachung bei der Errichtung eines Einfamilienhauses auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Es traten Mängel im Fußbodenaufbau auf, weil entgegen der vertraglichen Vereinbarung ein abweichendes System der Wärmedämmung zum Einsatz kam und zudem Dämmplatten von einem anderen Typ und geringerer Stärke verbaut wurden. Der Architekt führte lediglich Stichprobenkontrollen durch. Der Auftraggeber konnte den Architekten erfolgreich auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Für die Erfüllung der Objektüberwachung im Rahmen der Leistungsphase 8 ist nach den Ausführungen des Gerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- Umfang und Intensität der von einem Architekten geschuldeten Überwachung hängen von den Anforderungen der Baumaßnahme sowie den konkreten Umständen ab. Einfache Arbeiten bedürfen keiner Überwachung, während der Architekt kritischeren und wichtigeren Bauabschnitten eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken muss. Erst recht sind an die Überwachungspflicht des Architekten höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel zeigen.
- Die Überwachung von Wärmedämmarbeiten unterliegt höheren Anforderungen, denen der Architekt nicht gerecht wird, wenn er lediglich Stichproben durchführt.
Diesen Anforderungen sei der Architekt im vorliegenden Fall nicht ansatzweise nachgekommen, so das Gericht. Mit dem Verweis auf stichprobenartige Kontrollen konnte sich der Architekt nicht verteidigen, da diese nach den Anforderungen der Rechtsprechung im Rahmen von Wärmedämmarbeiten eben nicht ausreichend sind. Überdies hätte dem Architekten während der Kontrollen auffallen müssen, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung ein völlig abweichendes System zur Ausführung gebracht wurde.
Praxishinweis
In der bautäglichen Praxis ist vor allem aus Beweiszwecken bei der Durchführung der Bauüberwachung dringend anzuraten, ein Bautagebuch zu führen. Das Führen eines Bautagebuches stellt auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfanges im Architektenvertrag eine geschuldete Teilleistung dar (KG, Urteil vom 01.12.2017, 21 U 19/12). Das Bautagebuch soll der Dokumentation des Bauablaufs dienen und alle wesentlichen Vorgänge bei der Bauwerkserrichtung aufnehmen, die im Hinblick auf spätere Gewährleistungsprozesse von Bedeutung sein können. Durch das Führen eines Bautagebuches kann sich der Architekt, der von seinem Bauherrn wegen eines Überwachungsverschuldens in Anspruch genommen wird, ggf. von der möglicherweise eintretenden Indizwirkung, dass ein vorhandener Mangel automatisch eine unzureichende Überwachung darstellt, entlasten. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass dem Architekten auch bei einer besonders intensiven Bauüberwachungstätigkeit kein weiteres Honorar als das übliche Honorar für die Leistung Objektüberwachung im Rahmen der Leistungsphase 8 der HOAI zusteht. Das Honorar der Leistungsphase 8 gilt sowohl bei geringer Überwachungstätigkeit als auch bei ungewöhnlich umfangreicher Tätigkeit des Architekten.
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