Ist die vertraglich vereinbarte Honorarzone bindend?

06. Februar 2006von 06.02.2006, pe

Architekt A. bittet die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: 

„Ich habe mit meinem Auftraggeber, einer Gemeinde, einen schriftlichen Architektenvertrag geschlossen. Darin war geregelt, dass für die Baumaßnahme die Honorarzone III zum Mindestsatz angesetzt werden sollte. Bereits in meinem Schreiben, mit welchem ich den unterzeichneten Vertrag als Anlage an den Auftraggeber zurückgesandt habe, habe ich darauf hingewiesen, dass aus meiner Sicht das Bauvorhaben wohl eher in Honorarzone IV statt der Honorarzone III einzustufen sei. Während der Bauausführung hat sich dieser Verdacht bestätigt, und ich habe den Auftraggeber mehrfach auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Mit meiner Schlussrechnung habe ich das Objekt in die Honorarzone IV Mindestsatz eingestuft und den Auftraggeber mittlerweile in Verzug gesetzt, da dieser nur bereit ist, die Leistung entsprechend der Honorarzone III Mindestsatz zu vergüten.“ 

Die HOAI stellt verbindliches Preisrecht dar. Durch die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone werden die Mindestsätze nach HOAI in der Regel unterschritten. In diesem Fall sind den Honorarberechnungen grundsätzlich die rechtlich zutreffenden Honorarzonen zu Grunde zu legen. Denn ansonsten hätten die Vertragsparteien die Möglichkeit, die Mindestsätze nach HOAI ohne das Vorliegen der gesetzlich geregelten bzw. in der Rechsprechung anerkannten Ausnahmen zu unterschreiten.

Gesetzlich geregelte Ausnahmen zur Unterschreitung der Mindestsätze im Sinn des § 4 Abs. 2 HOAI sind insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zum Auftraggeber und Leistungen von ganz außergewöhnlich geringem Umfang.

Eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom Gebot des Mindestsatzes stellen die Fälle der so genannten unzulässigen Rechtsausübung dar. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der (HOAI-widrigen und damit unwirksamen) Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte, und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und dem Mindesthonorar der Honorarzone IV nach Treu und Glauben nicht zumutbar wäre.Für einen derartigen Vertrauenstatbestand des Auftraggebers gibt es Ihren Ausführungen zufolge keine Hinweise. Insbesondere haben Sie ihn von Vertragsbeginn an auf die mögliche Einschlägigkeit der Honorarzone IV aufmerksam gemacht. Der Auftraggeber ist folglich nicht schutzwürdig. Sie können daher die Mindestsätze der Honorarzone IV geltend machen, sofern diese Honorarzone einschlägig ist.

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde u. a. in einer Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 30.12.2005, die uns eines unserer Mitglieder zur Kenntnisnahme zukommen ließ, nochmals bestätigt.

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