Kein Mitverschulden des Architekten bei falscher Ausführung von Regeldetails

09. September 2005von be, 09.09.2005

Architektin B. wendet sich mit folgendem Problem an die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW:

 „Ein Bauherr beauftragte mich mit Planungsleistungen einschließlich der Ausführungsplanung zur Restaurierung eines alten Kottens. Dazu gehörten auch Planungsleistungen zur Erneuerung des Daches. Der Bauherr beauftragte hierzu einen Dachdecker mit der Ausführung. Mit der Objektüberwachung war ich nicht beauftragt. Nach Fertigstellung stellt sich nunmehr heraus, dass das Dach erhebliche Mängel aufweist. Die Kehlanschlussbleche sind nicht fachgerecht gekantet, die Überlappung reicht nicht aus. Der Bauherr beabsichtigt nun, den Dachdecker auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Kann dem Bauherrn ein planerisches Mitverschulden vorgeworfen werden, da ich die Details für die Anschlussbleche unzureichend vorgegeben hatte in meiner Ausführungsplanung?“ 

Ein Handwerker, der auf Sachmängelhaftung in Anspruch genommen wird, kann seinem Bauherrn grundsätzlich ein Planungsverschulden des Architekten oder der Architektin entgegenhalten. Wenn der Einwand des Mitverschuldens greift, muss sich der Bauherr an den Kosten der Mängelbeseitigung beteiligen und kann ggf. auch den Architekten in Regress nehmen. Ein Verschulden des Architekten wird dem Bauherrn in derartigen Fällen aber nur zugerechnet, wenn der Architekt dem Bauherrn gegenüber Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hat.

In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Köln ein Planungsverschulden des Architekten und damit auch ein Mitverschulden des Bauherrn verneint. Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung vom 02.06.2004, AZ: 17 U 121/99 aus, dass es nicht Aufgabe des planenden Architekten sei, dem Dachdecker die Ausführung der Details im Einzelnen vorzugeben. Dieser sei verpflichtet, nach seinen handwerklichen Regeln zu arbeiten. Für jeden Dachdecker verstehe es sich von selbst, Bleche mit einer Aufkantung zu versehen, der Architekt brauche sich daher mit derartigen Details nicht zu befassen.

Bei der unzureichenden Darstellung der Verkantung und Fixierung der Kehlanschlussbleche handelt es sich demnach um Regeldetails, deren fachgerechte Ausführung Architekt und Bauherr als selbstverständlich voraussetzen können. Auch ohne Detailpläne des Architekten muss der Dachdecker die allgemein üblichen und in seinen Fachkreisen bekannten Regeln der Technik beachten. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung könnte der Bauherr sich auch in Ihrem Fall auf den Ausschluss von Mitverschulden bei Regeldetails berufen.

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