Keine preisrechtliche Beschränkung zur Nebenkostenpauschale

29. September 2014von Dorothee Dieudonné, August 2014

Architekt F wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:

„Ich habe mit meinem Auftraggeber schriftlich vor Beginn der Leistungen im Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1–8 zum Mittelsatz eine Nebenkostenpauschale von 9 % vereinbart. Darin waren u.a. Versandkosten und Kosten für Datenübertragungen, Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und Kosten für sonstige schriftliche Unterlagen wie auch regelmäßige Baustellenfahrten von jeweils mehr als 60 Kilometern pro Strecke berücksichtigt. Nunmehr sind die Architektenleistungen erbracht, das Bauvorhaben ist abgeschlossen; die Honorarschlussrechnung habe ich dementsprechend gestellt. Mein Auftraggeber vertritt jetzt die Auffassung, die Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale sei unwirksam, diese sei mit 9 % völlig überhöht. Eine weitere Begründung hat er nicht gegeben. - Hat der Bauherr Recht?“

Nein. Die HOAI enthält hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten keine preisrechtlichen Beschränkungen. § 14 Abs. 3 HOAI enthält lediglich Regelungen zur Möglichkeit der Abrechnung nach Pauschale oder Einzelnachweis, wenn keine Vereinbarung über Nebenkosten getroffen wurde. Die Vorschrift sagt nichts darüber, wie eine Pauschale zu bemessen ist.

Die Nebenkosten sind nicht Bestandteil des Honorars. Sie unterliegen daher auch nicht der Preisbindung nach § 7 HOAI. Nebenkosten sollen den Aufwand ausgleichen, der dem Architekten bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgabe entsteht. Sie können, soweit sie erforderlich sind, neben dem Honorar geltend gemacht werden nach § 14 Abs. 1 HOAI. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn als Honorar bereits die in der HOAI vorgesehenen Höchstsätze vereinbart wurden.

Der BGH sieht deshalb den alleinigen Maßstab für die Unwirksamkeit einer vereinbarten Nebenkostenpauschale der Höhe nach in der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Die Vereinbarung ist danach nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Das ist der Fall, wenn die Pauschale zu den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartenden Nebenkosten objektiv in einem auffälligen Missverhältnis steht und weitere Umstände wie Arglist des Architekten hinzutreten. Bei einem besonders krassen Missverhältnis ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zu unterstellen.

Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Höhe der Pauschale ist die Frage zu stellen, ob bei Vertragsschluss die Nebenkostenpauschale unter Berücksichtigung der tatsächlich zu erwartenden Kosten noch angemessen gewesen wäre, auch wenn sich später diese Annahmen dann nicht realisieren. Die Angemessenheit wäre in Ihrem Fall also unter Berücksichtigung der Prognose der zu erwartenden hohen Nebenkosten für Versandkosten, Kosten der Datenübertragungen sowie der Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie der zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu erwartenden umfänglichen Fahrtkosten zur Baustelle zu beurteilen. Anhaltspunkte für ein objektives Missverhältnis zwischen der von Ihnen vereinbarten Nebenkostenpauschale in Höhe von 9 % und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Ihnen zu erwartenden hohen Nebenkosten sind in Ihrem Fall nicht gegeben. Gründe für die Unwirksamkeit Ihrer Vereinbarung in Höhe von 9 % sind aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar.

Ihre Nebenkostenpauschale ist demnach wirksam vereinbart.

Praxishinweis

Die sich in der Praxis stellende weitere Frage, ob der Auftragnehmer eine zu niedrige Nebenkostenpauschale mit dem Mindestpreischarakter der HOAI angreifen kann, ist wegen der ausdrücklichen Regelung in der HOAI zu verneinen. § 14 Abs. 1 Satz 2 HOAI sieht sogar den Ausschluss der Erstattung als zulässig an. Wenn eine Vereinbarung keine Angaben enthält, woraus die Nebenkostenpauschale zu berechnen ist, so ist vom Nettohonorar ohne Umsatzsteuer, jedoch mit allen Honorarkomponenten (z. B. Umbauzuschlag und dem Honorar für Besondere Leistungen, auszugehen. (so auch Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl. 2014).

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