Kostenobergrenze im Architektenvertrag
Architekt A wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
Er war mit der Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt und nimmt seinen Auftraggeber nun auf Zahlung des Architektenhonorars in Anspruch. Der AG wehrt sich gegen die Forderung und wendet ein, die Leistungsphasen 4 bis 8 dürften nicht nach dem Kostenanschlag berechnet werden. Vielmehr müssten die Baukosten in der Höhe herangezogen werden, wie sie die Parteien im schriftlichen Architektenvertrag vereinbart hätten. Die im Vertrag getroffene Formulierung lautet: „Die angenommenen Kosten werden veranschlagt mit 350 000 €“. Diese Summe liegt um 150 000,00 € unter den Kosten nach dem Kostenanschlag. Im Bauantrag waren die voraussichtlichen Baukosten mit unter 350 000 € angegeben. A fragt, ob eine Klage auf Zahlung des Honorars Aussicht auf Erfolg hätte.
Die Frage ist zu bejahen. - Eine Vereinbarung einer festen Bausumme, die der Architekt bei seiner Planung nicht hätte überschreiten dürfen, wurde nicht getroffen. Bei dem im Vertrag angegebenen Betrag handelt es sich nicht um eine vereinbarte Baukostenobergrenze, deren Einhaltung der Architekt garantierte. Der Auftraggeber konnte auch aufgrund der Kostenschätzung, aus der sich voraussichtliche Baukosten in Höhe von mehr als 400 000 € ergaben, nicht von einer vom Architekten garantierten Baukostenobergrenze ausgehen. Dass er dies auch tatsächlich nicht getan hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass er der Kostenschätzung nicht sofort widersprochen, sondern dem Entwurf und den damit verbundenen höheren Baukosten ausweislich eines Besprechungsprotokolls ausdrücklich zugestimmt hat. Hätten die Parteien tatsächlich eine Baukostenobergrenze von 350 000 € vereinbart, so wäre jedenfalls bei der Vorlage der Kostenschätzung ein sofortiger und eindeutiger Widerspruch des Auftraggebers gegen die höheren Kosten nötig gewesen.
Auch aus dem Umstand, dass der Architekt den vom Auftraggeber unterzeichneten Bauantrag, in dem die voraussichtlichen Baukosten mit 345 391,08 € angegeben waren, beim Bauordnungsamt der Stadt eingereicht hat, ergibt sich nicht, dass die Parteien eine Baukostenobergrenze von 350 000 € vereinbart haben. Die Baukostenangabe in dem Bauantrag kann zum einen aus Kostenersparnisgründen geschehen sein. Eine in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, die nicht vorgelegen hat.
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