Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund

11. April 2011von mo, 11.04.2011

Architekt A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:  

"Ich bin vom Bauherrn mit der Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Bereits die Planungsphase ist sehr schwierig verlaufen, denn B hat sich in dieser Zeit zu beleidigenden Äußerungen hinreißen lassen. Den laufenden Vertrag möchte ich noch erfüllen, stelle mir jedoch für zukünftige Fälle die Frage, unter welchen Umständen es dem Architekten grundsätzlich möglich ist, das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden."

Nach den Regelungen des Werkvertragsrechts kann der Vertrag architektenseits nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wie dem Bauherrn durch § 649 S. 1 BGB eingeräumtes "freies Kündigungsrecht" steht dem Architekten nicht zu. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigter wichtiger Grund liegt nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn "dem Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist" oder "durch den Vertrauensverlust die Vertragsgrundlage zwischen den Parteien so erschüttert ist, dass von der kündigenden Partei ein Festhalten an dem Vertrag nicht verlangt werden kann".

Von der Rechtsprechung und Literatur werden als wichtige Kündigungsgründe des Architekten beispielsweise anerkannt:

 

  • Auftraggeber verweigert in unberechtigter Weise die Zahlung von Abschlagszahlungen
  • Auftraggeber veranlasst unbegründete Mängelbegehungen in großem Umfang
  • Schwere Erkrankung des Architekten
  • Konkurs des Auftraggebers
  • Auftraggeber verlangt eine von den genehmigten Plänen abweichende und nicht genehmigungsfähige Bauausführung
  • Auftraggeber äußert sich in ehrverletzender Weise über den Architekten.

 

Bei ehrverletzenden Äußerungen des Bauherrn hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einer kürzlich ergangenen Entscheidung ausgeführt, dass verbale Entgleisungen des Bauherrn Beleidigungen darstellen und ehrverletzend seien, da sie auf eine persönliche Diffamierung des Architekten abzielen würden und damit einen wichtigen Grund zur Kündigung des Architekten darstellen. Wenn man aufgrund von Beleidigungen des Bauherrn den Vertrag kündigt, steht dem Architekten gegen den Bauherrn ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 649 S. 2 BGB auf das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zu, da die zur Kündigung führenden Umstände der Bauherr zu vertreten hat. 

Praxishinweis:

Ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Eine außerordentliche Kündigung sollte nur als letztes Mittel ausgesprochen werden. Zu empfehlen ist daher, den Rechtsrat eines Rechtsanwalts einzuholen.

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