Löschung der Baulast wegen Untergangs der Baugenehmigung
Mit der Bewilligung einer Baulast kann der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen mit Blick auf sein Grundstück übernehmen, um Hindernisse für die Erteilung einer Baugenehmigung auf einem anderen Grundstück aus dem Weg zu räumen. Wenn ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Baulast nicht mehr besteht, ist auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks der Verzicht zu erklären. So lag es in einem vom Verwaltungsgericht Minden entschiedenen Fall.
An der Beibehaltung der Baulast auf dem belasteten Grundstück bestand kein öffentliches Interesse mehr, weil die Grundlage für die Baulastbewilligung nicht mehr bestand. Diese hatte darin bestanden, für eine gewerbliche Nutzung auf dem begünstigten Grundstück, die zu einem erhöhten, nicht auf dem Grundstück selbst zu erfüllenden Stellplatzbedarf geführt hatte, ausreichende Stellplätze nachzuweisen. Die Baugenehmigung für die gewerbliche Nutzung des begünstigten Grundstücks war indes mittlerweile untergegangen, sie hatte sich erledigt. Eine Erledigung ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch einen ausdrücklich erklärten, aber auch durch einen durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen.
Im letztgenannten Fall muss allerdings ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird.
Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung, zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen, ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen; denn im Baurecht besteht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands.
In dem entschiedenen Fall war die gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten bereits 2004 eingestellt und durch ausschließliche Wohnnutzung ersetzt worden. Dass eine förmliche Abmeldung des Gewerbes nicht erfolgte, war in diesem Zusammenhang unerheblich, da eine solche Abmeldung nur deklaratorische Bedeutung hat. Die dauerhafte Nutzungsänderung führte zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung und Nutzlosigkeit der Baulast (Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 3. Januar 2017 - 1 K 1816/16 -).
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