Mehrwertsteuererhöhung - Nachversteuerung von Abschlagszahlungen
Architekt M. aus D. in NRW wendet sich mit einer Abrechnungsfrage im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuererhöhung an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft:
„Ich habe Ende 2005 mit meinem Bauherrn einen Architektenvertrag über Planungsleistungen für ein Mehrfamilienhaus von der Grundlagenermittlung bis einschließlich der Bauüberwachung entsprechend der Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI geschlossen. Hinsichtlich des Honorars wurde der Mittelsatz nach HOAI schriftlich vereinbart, weitere Vereinbarungen zur gesonderten Erbringung von Teilleistungen und zur gesonderten Abrechnung wurden nicht getroffen. Nach Abschluss der Planung habe ich im Juni 2006 eine erste Abschlagsrechnung und nach Baubeginn im September 2006 eine weitere Abschlagsrechnung gestellt. Dabei habe ich jeweils die derzeit gültige Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % angesetzt. Das Bauvorhaben wird voraussichtlich nach Zeitplan im Frühjahr 2007 fertig gestellt.
Wie wirkt sich die Mehrwertsteuererhöhung um 3 Prozentpunkte zum 01.01.2007 auf meine Honorarschlussrechnung aus?“
Sofern Sie mit dem Bauherrn im Rahmen des Architektenvertrages keine Vereinbarungen über Teilleistungen getroffen haben, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld der Mehrwertsteuererhöhung vereinnahmte Abschlagszahlungen im Rahmen der Honorarschlussrechnung mit dem um 3 %punkte erhöhten Steuersatz nachzuberechnen. Die Honorarschlussrechnung ist insoweit unter Zugrundelegung eines einheitlichen Mehrwertsteuersatzes in Höhe von 19 % in Bezug auf sämtliche vereinbarten und erbrachten Leistungen zu erstellen.
Für die Nachversteuerung von Abschlagszahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2005 nicht an. Für die Anwendung des neuen, höheren Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Soweit im Rahmen des Architektenvertrages eine einheitliche Gesamtleistung einschließlich der Bauüberwachung geschuldet ist, tritt das Bewirken der Gesamtleistung erst mit Abschluss der Objektüberwachung, also der Leistungshase 8 im Sinne der HOAI, ein.
Anders ist die Rechtslage zu beurteilen in Fällen, in denen im Rahmen des gesamten Architektenvertrages eine gesonderte Erbringung und Abrechnung von Teilleistungen vereinbart wurde. Dies geschieht vielfach für die Leistungen der Objektbetreuung und Dokumentation (entsprechend der Leistungsphase 9 der HOAI). Hier können bereits vor der Mehrwertsteuererhöhung erbrachte Teilleistungen mit dem niedrigeren Steuersatz abgerechnet werden, eine Nachversteuerung findet in Bezug auf bereits bewirkte Teilleistungen bei entsprechenden zusätzlichen Vereinbarungen nicht statt.
Weitere Informationen zur Mehrwersteuererhöhung finden Sie auch im Praxishinweis "Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007 - Besonderheiten für Kammermitglieder" (http://www.aknw.de/mitglieder/publikationen/dokumente/PH_Umsatzsteuererhoehung_0906.pdf).
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