Mühsame Mängelbeseitigung
„Bei einem von mir betreuten Bauvorhaben nehme ich auch die Bauüberwachung wahr. Nun hat sich bei einer Vielzahl der vom Fensterbauer eingebauten Fenster ein Mangel gezeigt. Dieser Mangel wurde auch anerkannt. Allerdings haben die zunächst vorgenommenen Nachbesserungsversuche nicht zum Erfolg geführt. Einige der Fenster werden deshalb ausgebaut und ersetzt werden müssen. Natürlich erwartet der Bauherr von mir, dass ich all diese Arbeiten sehr genau überwache. Die Bauüberwachung wird dadurch zeitaufwändiger als ursprünglich gedacht. - Kann ich diesen zusätzlichen Aufwand dem Bauherrn in Rechnung stellen? Dieser würde ihn doch wohl schließlich vom Fensterbauer ersetzt bekommen, oder nicht?“
Leider nein. Zwar können anlässlich der Nachbesserung anfallende Architektenkosten als Nacherfüllungskosten gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden des Bauherrn darstellen. Dies setzt aber stets voraus, dass der Architekt seinerseits dem Bauherrn für die Begleitung und Überwachung der entsprechenden Arbeiten ein Honorar in Rechnung stellen kann. Das ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Architekt separat ausschließlich für die Überwachung der Mängelbeseitigung eingeschaltet wird. Ist er hingegen ohnehin bereits im Rahmen der Bauüberwachung tätig, zählt das Überwachen der Beseitigung der bis zur Abnahme auftretenden Mängeln gemäß Anlage 10 zu §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 6 HOAI zu den Grundleistungen in der Leistungsphase 8. Die Tätigkeit kann dann also nicht als zusätzliche Besondere Leistung abgerechnet werden (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 2097).
Das OLG Hamm (Urteil vom 19. November 2014 – I-12 U 58/14, Rz. 31 bei <juris>) hat jüngst noch einmal entschieden, dass es dabei nicht darauf ankommt, „mit welcher Intensität die Grundleistungen zu erbringen sind. Somit stehen dem Architekten auch bei besonders zeitintensiver Überwachungstätigkeit über das normale Maß hinaus für die Grundleistung Objektüberwachung keine weiteren Ansprüche zu, und zwar selbst dann nicht, wenn ein am Bau Beteiligter besonders mangelhaft arbeitet oder die Mängelbeseitigung erheblich verzögert.“
Praxistipp:
Ein zusätzlicher und regressfähiger Vergütungsaufwand kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn der Architekt im Zusammenhang mit der Überwachung der Mängelbeseitigung Teilleistungen wiederholen muss, weil die Mängel z.B. Umplanungen erforderlich machen oder weil eine erneute Ausschreibung und Vergabe notwendig wird (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., Rz. 94 zu § 13 Abs. 5 VOB/B). Kommt es aufgrund der Mängelbeseitigungsarbeiten zu einer erheblichen Bauzeitverzögerung, welche nach dem konkreten Architektenvertrag einen Mehrvergütungsanspruch des Architekten auslöst, kann dieser ebenfalls ersatzfähig sein. Voraussetzung dafür ist aber stets, dass der Architekt nicht seinerseits – etwa durch eine unzureichende Bauüberwachung – zur Entstehung des Mangels beigetragen hat.
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