Nachweis der Haftpflichtversicherung

05. Dezember 2016von Katrin Dietrich

Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW: "Ich bin angestellt tätig, nehme jedoch gelegentlich, in Abstimmung mit meinem Arbeitgeber, kleinere Aufträge in freischaffender Tätigkeit an. Für diese Vorhaben schließe ich objektbezogene Berufshaftpflichtversicherungen ab. Kürzlich wurde ich mit den Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt. Der Bauherr und ich haben vorab eine Vereinbarung geschlossen, wonach eine Haftung meinerseits ausgeschlossen sein soll. Eine Berufshaftpflichtversicherung habe ich für dieses Bauvorhaben daher gar nicht abgeschlossen. Nun hat mich der Bauherr aber um Bekanntgabe meiner Berufshaftpflichtversicherung gebeten. Mich überrascht das sehr; zum einen gibt es den schriftlichen Haftungsausschluss, und zum anderen gibt es nicht einmal einen Schaden! Ich bin ja auch nur mit Leistungen beauftragt worden, bei denen gar nichts schiefgehen kann, und nicht etwa mit der Bauüberwachung. Und dem Bauherrn ohne Nachweis eines Schadens Mitteilung über meine Versicherung machen, muss ich doch ohnehin nicht. Oder?"

Diese Ansicht ist nicht richtig! Zu den Berufspflichten eines Architekten gehört es nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW), sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Das Berufsgericht für Architekten und Stadtplaner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf hat hierzu in einem aktuellen Beschluss ausgeführt, dass es sich bereits "bei der Durchführung von Gesprächen, die der Gewinnung zukünftiger Kunden für Architektenverträge dienen, um die Ausübung der selbstständigen Berufstätigkeit des Architekten" handelt (Beschluss vom 03.03.2016, Az: 32 K 3157/15.S). Damit unterliegt schon die Akquise der Versicherungspflicht – und erst Recht die Bearbeitung der Leistungsphasen 1 bis 4.

Daran ändert auch ein "Haftungsausschluss" nichts. Etwaige zivilrechtliche Absprachen zwischen den Parteien eines Architektenvertrages machen die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelung des § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW nicht entbehrlich, zumal die Rechtsprechung Haftungsfreizeichnungen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässt und diese im Übrigen keine Wirkung im Verhältnis zu Dritten entfalten, die zum Beispiel bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichtigen ebenfalls geschädigt werden können.

Eine weitere Berufspflicht der Kammermitglieder im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung ergibt sich aus § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW, wonach das Bestehen der Versicherung gegenüber dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen ist. Nach § 19 Abs. 5 Satz 3 DVO BauKaG NRW ist der Auftraggeber außerdem auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten.

Das Landesberufsgericht für Architektinnen und Architekten beim Oberverwaltungsgericht NRW hat die Unterrichtungspflicht zuletzt mit Urteil vom 19.06.2013 (Az: 6s A 1520/12.S) bestätigt. Das Gericht stellt außerdem klar, dass die Unterrichtungspflicht des Architekten nach dem Sinn und Zweck der Regelung bei Vorliegen eines vertraglichen Verhältnisses jederzeit, also auch nach Vertragsabschluss und unabhängig von einem Schadenseintritt besteht.

In dem vorliegenden Fall ist keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden, weshalb auch keine Unterrichtung des Bauherrn erfolgt ist. Es besteht daher der Verdacht einer Verletzung der Berufspflichten aus § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW i. V. m. § 19 DVO BauKaG NRW. Die Architektenkammer NRW muss in einem solchen Fall die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens vor dem Berufsgericht für Architekten beantragen. Das Berufsgericht ahndet derlei Fälle in der Regel mit einer Geldbuße, die der Höhe nach der Prämie einer Jahresversicherung für den Architekten gleichkommt.

Praxistipp:

Angesichts der Rechtsprechung des Berufsgerichts sollte der Architekt keinerlei berufsspezifische Tätigkeiten – einschließlich der Akquise – ohne eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung durchführen. Unabhängig von einer standesrechtlichen Ahndung hat eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung natürlich außerdem zur Folge, dass der Architekt im Schadensfall persönlich für den Schaden aufkommen muss. Den Auftraggeber sollte der Architekt bereits bei Abschluss des Architektenvertrages über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung informieren, spätestens aber, sobald der Bauherr den Architekten zur Bekanntgabe auffordert. Sofern der Architekt beabsichtigt – neben seiner Berufshaftpflichtversicherung – eine Haftungsfreizeichnung mit seinem Bauherrn zu vereinbaren, sollte angesichts der hohen Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Abrede in jedem Falle der Rat eines Anwalts eingeholt werden.

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