Nebenkostenpauschale unterliegt keinen HOAI-Beschränkungen

15. November 2005von 15.11.2005, be

Architekt P. bittet die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:

„Ich habe mit meinem Auftraggeber für ein äußerst anspruchsvolles und zeitaufwändiges Bauvorhaben schriftlich vor Beginn der Leistungen im Architektenvertrag über die LP 1 – 8 zum Höchstsatz eine Nebenkostenpauschale von 10 % vereinbart. Darin waren u. a. Post- und Telefongebühren, Kosten für Fotokopien von Zeichnungen und Kosten für sonstige Unterlagen wie auch regelmäßige Baustellenfahrten von jeweils mehr als 60 Kilometern pro Strecke berücksichtigt. Nunmehr sind die Architektenleistungen erbracht, das Bauvorhaben ist abgeschlossen, und ich habe die Honorarschlussrechnung gestellt. Mein Auftraggeber vertritt im Nachhinein die Auffassung, die Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale sei unwirksam, diese sei mit 10 % völlig überhöht sei.“ 

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung enthält die HOAI hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten keine preisrechtlichen Beschränkungen. Gründe für die Unwirksamkeit Ihrer Vereinbarung in Höhe von 10 % sind aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar.

§ 7 Abs. 3 HOAI enthält lediglich Regelungen zur Möglichkeit der Abrechnung nach Pauschale oder Einzelnachweis, wenn keine Vereinbarung über Nebenkosten getroffen wurde. Die Vorschrift sagt nichts darüber, wie eine Pauschale zu bemessen ist. Die Nebenkosten sind nicht Bestandteil des Honorars. Sie unterliegen daher auch nicht der Höchstpreisbindung nach § 4 HOAI. Nebenkosten sollen den Aufwand ausgleichen, der dem Architekten bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgabe entsteht. Sie können, soweit sie erforderlich sind, neben dem Honorar geltend gemacht werden nach § 7 Abs. 1 HOAI. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.09.2003 - AZ VII ZR 13/02) auch dann, wenn als Honorar bereits die in der HOAI vorgesehenen Höchstsätze vereinbart wurden.

Maßstab für die Wirksamkeit der vereinbarten Nebenkostenpauschale ist § 138 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung ist danach nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Das ist der Fall, wenn die Pauschale zu den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartenden Nebenkosten objektiv in einem auffälligen Missverhältnis steht und weitere Umstände wie Arglist des Architekten hinzutreten. Bei einem besonders krassen Missverhältnis ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zu unterstellen.

Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Höhe der Pauschale ist die Frage zu stellen, ob bei Vertragsschluss die Nebenkostenpauschale unter Berücksichtigung der tatsächlich zu erwartenden Kosten noch angemessen gewesen wäre, auch wenn sich später diese Annahmen dann nicht realisieren.

Die Angemessenheit wäre in Ihrem Fall also unter Berücksichtigung der Prognose der zu erwartenden hohen Nebenkosten für Fotokopien von Zeichnungen, Kosten für sonstige Unterlagen sowie der zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu erwartenden umfänglichen Fahrtkosten zur Baustelle zu beurteilen. Anhaltspunkte für ein objektives Missverhältnis zwischen der von Ihnen vereinbarten Pauschale in Höhe von 10 % und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Ihnen zu erwartenden hohen Nebenkosten sind in Ihrem Fall nicht gegeben.

Dass dem Auftraggeber die geltend gemachten Nebenkosten im Nachhinein zu hoch erscheinen, reicht dagegen nicht aus, um die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Nichtigkeit der Vereinbarung festzustellen. Ihre Nebenkostenpauschale ist demnach wirksam vereinbart.

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