Nichterbrachte Teilleistung

07. August 2017von Dr. Sven Kerkhoff

Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer NRW:"Der Bauherr hat mich mit der Erbringung der Leistungsphasen 1-2 beauftragt. Ich habe die Vorplanung mittlerweile vorgelegt. Zu einer Weiterbeauftragung ist es nicht gekommen. Gegen meine Schlussrechnung wendet der Bauherr ein, ich hätte in der LPH 2 die Teilleistung 'Integration von Leistungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten' nicht erbracht. Es lagen aber bis dahin auch noch keinerlei Berechnungen des Statikers vor; sie waren zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht erforderlich. Trotzdem will der Bauherr mir aus der Rechnung einen entsprechenden Prozentanteil (1 %) herauskürzen. – Ist das rechtmäßig?"

Das kommt darauf an. Nicht erbrachte Teilleistungen ohne weiteres anhand der Tabellen etwa von Siemon oder Simmendinger zu bewerten und vom Honorar in Abzug zu bringen, überdehnt vielfach die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 24.06.2004 – VII ZR 259/02). Mit einem solchen Vorgehen wird die Tatsache verkannt, dass die HOAI reines Preisrecht darstellt, aber nicht den Umfang der Vertragspflichten festlegt. Maßgeblich zu deren Bestimmung ist vielmehr der jeweilige Architektenvertrag. Anhand der Auslegung des Vertrages ist zu ermitteln, ob die betreffende Teilleistung im konkreten Fall als werkvertraglicher Teilerfolg und damit als Leistung von eigenem Wert geschuldet wird. Nur dann kann die Nichterbringung der Leistung einen Mangel darstellen und eine Honorarkürzung rechtfertigen. Es ist nämlich gerade nicht so, dass bei jedem Bauprojekt der Auftraggeber automatisch an der Erbringung sämtlicher Teilleistungen ein Interesse hätte. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg in einer Entscheidung hervorgehoben (Urteil vom 19.12.2013 – 6 U 34/11), die jüngst auch vor dem BGH Bestand hatte.Allerdings ist die Abgrenzung, welche Teil-leistungen im Einzelfall geschuldet sind, kompliziert und der Ausgang gerichtlicher Verfahren schwer zu prognostizieren. Risikobehaftet sind vor allem Verträge, die ausdrücklich alle Grundleistungen nach der HOAI 2013 zu geschuldeten Teilerfolgen erklären oder den Katalog der Grundleistungen umfassend in den Vertrag einbeziehen. 

Beinhaltet der Vertrag hingegen keinen solchen Passus, so gilt in der Regel: Als zu erbringende Teilerfolge sind zum einen alle Arbeitsschritte anzusehen, die zur Erreichung des eigentlichen Vertragsziels beim betreffenden Objekt erforderlich sind, insbesondere in Gestalt notwendiger Vorgaben für die bauausführenden Unternehmen. Als geschuldete Teilerfolge gelten zum anderen alle Arbeitsschritte, die den Bauherrn in die Lage versetzen, die Leistung des Architekten oder der Bauunternehmer zu kontrollieren oder etwaige Gewährleistungsansprüche durchzusetzen, wie z. B. das Bautagebuch (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2011 – VII ZR 65/10). Handelt es sich hiernach um einen geschuldeten Teilerfolg, kommt es außerdem darauf an, ob dieser noch sinnvoll nachgeholt werden kann; dann ist dem Architekten hierzu Gelegenheit zu geben, bevor eine Honorarkürzung wegen einer mangelhaften, da unvollständigen Leistung vorgenommen wird.

Im Falle des Architekten A dürfte die fragliche Leistung – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – kaum als ein honorarrelevanter Teilerfolg zu bewerten seien, da sie für die fachgerechte Vorplanung nicht notwendig war und auch nicht aus anderen Gründen für den Bauherrn von Interesse sein konnte. Daher dürfte ein Herauskürzen des entsprechenden Prozentanteils nicht gerechtfertigt sein.

Praxistipp

Bauherrenseitig vorgelegte Vertragsentwürfe sollten sorgfältig darauf geprüft werden, ob in ihnen das Leistungsbild nach der HOAI ausdrücklich in Bezug genommen und/oder die dort genannten Teilleistungen als in jedem Fall zu erbringen vereinbart werden. Dann nämlich steigt das Risiko, beim Verzicht auf nicht notwendige Teilleistungsschritte Honorar einzubüßen. Sinnvoller ist es, im Vertrag den angestrebten Enderfolg bzw. zu erreichende Vertragsziele oder Zwischenziele zu bezeichnen. Orientierungshilfen zur Vertragserstellung, die dies berücksichtigen, erhalten Mitglieder bei der <link internal-link internal link in current>Rechtsberatung der AKNW.

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