Nichtigkeit eines Auftrags aufgrund des Koppelungsverbots
Architekt J. wendet sich mit folgendem Problem an die Rechtsberatung der AKNW: „Mein Hausarzt hat von mir ein Baugrundstück gekauft. Drei Wochen später schloss er mit mir auch einen Architektenvertrag über die Bebauung dieses Grundstücks. Noch bevor er allerdings meine bereits erbrachten Planungsleistungen genutzt hätte, kündigte mir der Auftraggeber den Architektenvertrag mit der Begründung, dieser verstoße gegen das Koppelungsverbot und sei daher unwirksam. Kann ich meinen Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen?“ Vermutlich nein. Ein vergleichbarer Fall wurde im letzten Jahr vom OLG Bamberg entschieden (Az: 3 U 71/02). Danach standen dem Architekten aufgrund des Koppelungsverbots keine Ansprüche zu. Dieses Verbot ergibt sich aus Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung unzulässig, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat die Nichtigkeit des Architektenvertrags zur Folge.In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg wurde ausgeführt, dass ein rechtlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen - also dem Grundstückskaufvertrag und dem Architektenvertrag - nicht vorliegen muss, um einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot zu begründen. Es genüge ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Auch muss sich der Wille der Vertragspartner zur Koppelung nicht aus den zugrunde liegenden Vereinbarungen selbst ergeben. Ein "psychologischer Zwang" zum Abschluss eines Vertrags mit einem bestimmten Architekten ist nach Ansicht der Bamberger Richter ausreichend. Dieser psychologische Druck habe sich nach Auffassung des OLG Bamberg aufgrund des Verhältnisses von Auftraggeber und Auftragnehmer ergeben - auch in dem vom OLG Bamberg behandelten Fall waren die Vertragspartner Arzt und Patient. Unerheblich in der vorgenannten Entscheidung des OLG Bamberg war, dass zwischen dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags und dem Architektenvertrag ein Zeitraum von fast vier Wochen lag.AKNW: Koppelungsverbot überholtDurch dieses Urteil wird noch einmal deutlich, wie weit das Koppelungsverbot von den Gerichten ausgelegt wird. Versuche, das Verbot zu umgehen, haben im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung meist keinen Erfolg. Nach Auffassung der Architektenkammer NW ist ein derartiges Verbot nicht mehr zeit- und marktgerecht und muss daher dringend aufgehoben werden. Insbesondere führt das Koppelungsverbot zur Ungleichbehandlung im Verhältnis zu gewerblichen Unternehmen, da es nach dem Wortlaut allein für freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure gilt - und nicht etwa für Bauträger, Generalunternehmer oder sonstige Personen, die zwar Planungsleistungen anbieten und erbringen, aber nicht Architekten oder Ingenieure sind.
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