Obergrenze von 10 % bei Vertragsstrafen unwirksam

01. Juli 2003von pe, Juli 2003

Architekt K. wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer:

"Mein Bauherr hat mit einem Bauunternehmer im Formular-Bauvertrag eine Vertragsstrafenregelung getroffen. Nach dieser hat der Bauunternehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Auftragssumme zu zahlen. Als Obergrenze der Vertragsstrafe sind 10 % der Auftragssumme vereinbart. Ist eine solche Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags wirksam?"

Die Vereinbarung eines Vertragsstrafeversprechens in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formular-Bauverträgen ist grundsätzlich zulässig.

Zu prüfen ist jedoch im konkreten Fall, ob nicht eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn vorliegt. Keine unangemessene Benachteiligung liegt nach Auffassung der Rechtsprechung vor,

 

  • wenn die Klausel eine vertretbare Höhe der Vertragsstrafe je Zeiteinheit beinhaltet,
  • wenn sie eine angemessene Begrenzung nach oben enthält
  • und wenn die Klausel die Abhängigkeit der Vertragsstrafe vom Verschulden des Auftragnehmers deutlich macht.

 

Eine Vertragsstrafe von 0,15 % der Auftragssumme je Werktag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Problematisch ist jedoch, ob die Obergrenze der Vertragsstrafe in Höhe von 10 % wirksam ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof am 27.03.2003 (AZ: VII ZR 210/01) in Abweichung von seiner früheren Rechtsauffassung nunmehr entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen enthaltene Obergrenze von 10 % der Auftragssumme für den Auftragnehmer eine unangemessene Benachteiligung bedeute und damit unwirksam sei. Nicht zu beanstanden ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dagegen eine Obergrenze von bis zu 5 %.

Übergangszeit bei laufenden Verträgen

Nach bisheriger Rechtsprechung war eine Obergrenze von 10 % bei Auftragsvolumen bis etwa 13 Mio. DM für unbedenklich gehalten worden. Durch die oben genannte Entscheidung wird hiervon nunmehr abgewichen. In seiner neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch klargestellt, dass laufende Verträge mit einer Obergrenze von bis zu 10 % nicht automatisch unwirksam sind. Eine Unwirksamkeit liege erst dann vor, wenn der betreffende Vertrag nach Bekanntgabe dieser Entscheidung geschlossen werde. Für ältere Vertragsbeziehungen gilt dagegen ein gewisser Vertrauensschutz aufgrund der bisherigen Rechtslage.

Ob die betreffende Vertragsklausel in dem von Ihnen geschilderten Fall wirksam ist, hängt daher entscheidend davon ab, wann der Vertrag mit dem Bauunternehmer geschlossen wurde. Wurde der Vertrag nach Bekanntwerden der oben angesprochenen Entscheidung im März 2003 abgeschlossen, so wird die Klausel unwirksam sein.



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