Ohne Schlussrechnung in der Regel keine Verjährung
Architektin B. bittet die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Für eine Bauträgermaßnahme wurde ich im Jahre 2004 vom Bauträger mit Architektenleistungen beauftragt. Die Planungsleistungen habe ich bereits im Jahre 2004 erbracht und abgeschlossen. Aus verschiedenen, u. a. steuerlichen Gründen habe ich zunächst von einer Stellung der Honorarschlussrechnung in Bezug auf die Restforderung abgesehen. Erst Anfang Januar 2008 habe ich nun die Schlussrechnung gestellt und dem Bauträger übersandt. Dieser beruft sich nunmehr hinsichtlich der Restforderung auf den Einwand der Verjährung. Zu Recht?“
Ihre Honorarforderung für die Architektenleistungen aus dem Jahre 2004 ist nicht verjährt.Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden und damit fällig geworden ist. Die Fälligkeit ergibt sich für Leistungen im Sinne der HOAI nicht allein aus der Beendigung des Vertrages, sondern aus der besonderen Fälligkeitsregelung des § 8 Abs. 1 HOAI. Danach beginnt die Verjährung erst mit der Überreichung einer prüfbaren Rechnung. Somit können Sie grundsätzlich den Zeitpunkt der Fälligkeit selbst bestimmen und beliebig hinausschieben. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass bei Ansprüchen mit einer von der Disposition des Gläubigers abhängigen Fälligkeit die Verjährung schon in dem Zeitpunkt beginnen müsste, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit hätte herbeiführen können. Auch ein längerer Zeitablauf zwischen Beendigung der Leistung und Rechnungsstellung von ungefähr sieben Jahren würde zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen (vgl. KG, Urteil vom 16.03.2007 AZ: 6 U 48/06).Die Verjährung Ihrer Honorarforderung hat in Ihrem Fall erst mit dem Zugang der Rechnung beim Bauträger Anfang Januar 2008 begonnen.
Die Forderung ist in Ihrem Fall auch nicht nach § 242 BGB verwirkt. Ein Recht ist erst verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf auch einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Für einen in Architektenhonorarfragen fachkundigen Bauherrn (wie in Ihrem Fall einen Bauträger) kommt das Recht der Verwirkung ohnehin grundsätzlich nicht in Betracht, solange die Schlussrechnung noch nicht gestellt ist und die Forderung damit noch nicht fällig ist.Somit besteht Ihre Honorarforderung gegenüber dem Bauträger nach wie vor, dieser kann sich nicht auf Verjährung berufen.
Anders könnte die Angelegenheit allerdings zu beurteilen sein, wenn der Vertragspartner Ihnen bereits eine angemessene Frist zur Stellung der Honorarschlussrechnung gesetzt hätte und Sie der Aufforderung auch längere Zeit danach nicht nachgekommen wären. In einem solchen Fall müssten Sie sich möglicherweise nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei die Schlussrechnung in angemessener Frist erteilt worden. Die Geltendmachung des Anspruchs dürfte danach wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Ungeachtet der Rechtslage sollten Sie zukünftig möglichst zeitnah nach Beendigung Ihrer Leistungen die Honorarschlussrechnung stellen, um derartige Rechtsprobleme von vornherein zu vermeiden.
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