Photovoltaik versus Denkmalschutz
Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer NRW: „Zwei Auftraggeber beauftragten mich jeweils mit der Planung der energetischen Modernisierung ihrer Wohnhäuser, einschließlich der Einbindung von Photovoltaikanlagen. Eines der Gebäude steht unter dem Schutz einer Denkmalbereichssatzung. Das andere ist als Baudenkmal in die städtische Denkmalliste eingetragen. Dürfen auf diesen Gebäuden dennoch Photovoltaikanlagen errichtet werden?“
Das hängt davon ab, ob die Belange des Denkmalschutzes oder das öffentliche Interesse an der Errichtung von Photovoltaikanlagen überwiegen. Bei dieser Abwägung sind die Aspekte des Wohnungsbaus, des Klimas, des Ausbaus erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen und zu gewichten. Besondere Bedeutung kommt dabei § 2 EEG zu: Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse; dies ist Kraft gesetzlicher Vorgabe also als vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) konkretisierte jüngst in zwei Grundsatzentscheidungen, dass die Abwägung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände zu einem nachteiligen Ergebnis für den Belang der erneuerbaren Energien führen könne. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, beurteile sich ausgehend von den Gründen der Unterschutzstellung anhand der Umstände des Einzelfalls. So entschied das OVG mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. 10 A 2281/23) zugunsten der Eigentümerin eines Wohnhauses in einer denkmalgeschützten Düsseldorfer Siedlung und bejahte den Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage. Die deutliche Sichtbarkeit der geplanten Anlage führe für sich genommen noch nicht zur Annahme besonderer Umstände. Gleiches gelte für die einheitlichen, das denkmalwerte Erscheinungsbild der Siedlung mitbestimmenden Dachflächen. Die Solarmodule würden die „kleinteilig strukturierte“ Dachfläche nur teilweise überdecken.
Ferner sprach das OVG durch Urteil vom 27.11.2024 (Az. 10 A 1477/23) auch der Eigentümerin einer als Baudenkmal geschützten Schule einen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu. In diesem Fall werde der Denkmalwert des Gebäudes durch die Solaranlagen schon nicht berührt: Unter denkmalrechtlichem Schutz stehe das Gebäude „mit seinem äußeren Mauerwerk so wie es durch Dach und Dachreiter zusammengefasst sei“. Die vom Vorhaben betroffene Dachfläche und ihre Gestaltung seien insoweit vom Schutz nicht umfasst. Zudem werde nicht in das Erscheinungsbild des Baukörpers und in die ihm innewohnende besondere städtehistorische Bedeutung eingegriffen. Die geplanten zwei gleichmäßigen Reihen an Solarmodulen im „Full Black“-Design stünden der „zusammenfassenden Wirkung“ des Dachs für das Gebäude nicht entgegen.
Praxishinweis
Ein absoluter Vorrang erneuerbarer Energien gegenüber dem Denkmalschutz folgt aus den Entscheidungen nicht; vielmehr bleibt die Abwägung eine Sache des Einzelfalls. Planende sollten bei gegebenem Anlass die Denkmalwertbegründung eines als Baudenkmal eingetragenen Gebäudes einsehen und ermitteln, ob diese von der geplanten Anlage betroffen ist.
Bei einer geltenden Denkmalbereichssatzung ist die Auseinandersetzung mit dem Schutzgegenstand der Satzung ratsam. Wie unter Berücksichtigung der so ermittelten Grundlagen im konkreten Fall das Abwägungsergebnis ausfällt, ist eine verwaltungsrechtliche Frage. – Sofern hierzu kein Einvernehmen mit den Behörden erzielt werden kann, ist dem Bauherrn daher die Inanspruchnahme (fach-)anwaltlichen Rechtsrates zu empfehlen.
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