Preisexplosion und Architektenhonorar

Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer: „Im Jahre 2018 habe ich mit meinem Bauherrn einen Architektenvertrag über die LPH 1-8 geschlossen. Bereits vor der deutlichen Preissteigerung bei Baumaterialien wurde von mir im Rahmen der LPH 3 die Kostenberechnung erstellt. Das Bauvorhaben steht nunmehr kurz vor seiner Fertigstellung. Ich frage mich, ob ich in der Schlussrechnung die Baukostenentwicklung bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten berücksichtigen darf oder nicht?“

03. August 2021von Dr. Volker Steves

Nein, das dürfen Sie nicht. Die HOAI 2013 sieht ebenso wie die HOAI 2009 und 2021 vor, dass sich die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung bestimmen (sog. „Kostenberechnungsmodell“). Und die Kostenberechnung ist zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung zu erstellen. Bei der Kostenermittlung ist vom Kostenstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung auszugehen. Daraus folgt, dass konjunkturelle Baukostensteigerungen keinen Einfluss auf die anrechenbaren Kosten und damit auf die Höhe des Honorars der Architektin bzw. des Architekten haben.

Praxistipp

Stellt sich das Problem steigender Baukosten, dann ist es zunächst einmal die Aufgabe des Planers bzw. der Planerin, den Bauherrn auf diese Entwicklung hinzuweisen und mit ihm dessen Reaktionsmöglichkeiten – z. B. Umplanung - zu erörtern.

Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Planervertrag geschlossen, dann bietet es sich an, die Berechnung der anrechenbaren Kosten von der strikten Orientierung an der in der LPH 3 zu erstellenden Kostenberechnung zu lösen und eine Klausel in den Architektenvertrag aufzunehmen, welche die Berücksichtigung steigender Baukosten vorsieht. Ein Formulierungsvorschlag findet sich in einem Merkblatt des öffentlich bestellten und vereidigten Honorarsachverständigen Lorenz (abrufbar hier). Eine solche „Loslösung“ der anrechenbaren Kosten von der Kostenberechnung ist unter Geltung der HOAI 2021 ohne weiteres möglich. Ist dagegen ein Planervertrag bereits geschlossen, aber die Entwurfsplanung noch nicht abgeschlossen und somit die Kostenberechnung noch nicht abschließend erstellt, dann lässt sich zumindest die bis zum Ende der Entwurfsplanung eingetretene Kostensteigerung in der Kostenberechnung erfassen.

Auch dies ist nicht mehr möglich, wenn die Kostenberechnung zum Zeitpunkt der Kostensteigerung bereits erstellt ist. Zwar wird die Kostenberechnung in einem solchen Fall nicht nachträglich mangelhaft, jedoch „profitiert“ die Planerin bzw. der Planer – wie im Eingangsfall geschildert – im Hinblick auf das Honorar nicht von der Kostensteigerung, sofern der Vertrag keine Klausel im vorgenannten Sinne vorsieht. Die anrechenbaren Kosten bleiben unverändert.

Ein Anspruch auf zusätzliches Honorar entsteht allerdings trotz unveränderter anrechenbarer Kosten, wenn sich der Bauherr aus Gründen der Kostenreduktion zu weitreichenden Umplanungen entscheidet. In einem solchen Fall kann die Planerin bzw. der Planer eine Honoraranpassung gem. § 10 HOAI beanspruchen.

Wie eingangs ausgeführt, ist die Problematik des Umganges mit Baupreissteigerungen in dem seit der HOAI 2009 vorgesehenen „Kostenberechnungsmodell“ begründet. Das Problem würde sich nicht stellen, wenn man bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten auf einen späteren Zeitpunkt der Vertragsdurchführung abstellen würde. Nicht zuletzt auf Initiative der teilnehmenden Architektenkammern hat sich daher der 8. Baugerichtstag 2021 in Hamm für eine Rückkehr zu dem „Zweistufenmodell“ ausgesprochen, wonach zumindest im Hinblick auf die späteren Leistungsphasen die anrechenbaren Kosten nach der Kostenfeststellung berechnet werden.

Abschließend soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es nicht zu den Aufgaben des Planers bzw. der Planerin gehört, für den Bauherrn Preisgleitklauseln für die Verträge mit den Handwerkern zu entwerfen. Unter Hinweis auf die Komplexität solcher Klauseln sollte hier stets auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe verwiesen werden. Nicht selten erschwert die Umsetzung solcher Klauseln auch die spätere Rechnungsprüfung, da Nachtragsprüfungen und/oder der Einsatz baubetriebswirtschaftlichen Wissens seitens der Planerin bzw. des Planers erforderlich werden. Der diesbezügliche zusätzliche Aufwand dürfte regelmäßig eine eigenständig zu honorierende Besondere Leistung darstellen.

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