Prüfumfang des Architekten

Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: „Ein Handwerker macht im Rahmen seiner Schlussrechnung einen Nachtrag geltend und beruft sich dabei auf § 2 Abs. 6 VOB/B. Es sei eine zusätzliche Leistung angeordnet worden, welche vom ursprünglichen Bauvertrag nicht umfasst gewesen sei. Für den Bauherrn soll ich nunmehr klären, ob der Nachtrag begründet ist. Er erwartet eine umfassende Prüfung, ich soll auch die rechtlichen Voraussetzungen des Nachtrages prüfen. Bin ich dazu verpflichtet?“

15. November 2024von Dr. Volker Steves

Nein, das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 02.03.2023 – 21 U 69/21 entschieden, dass es „grundsätzlich außerhalb der Prüfungspflicht des Architekten“ liege, „ob dem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung im Sinne der § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B zugrunde gelegen (habe) und die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Mehrvergütungsanspruch vorgelegen haben“. Der Architekt habe bei der Schlussrechnung nur „die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung zu prüfen“. Vom Architekten könnten allenfalls „Grundkenntnisse“ des privaten Baurechts, aber „keine vertieften Spezialkenntnisse“ erwartet werden. Letztere seien aber erforderlich für die Beurteilung, ob dem Nachtrag eine gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B wirksame Anordnung zugrunde gelegen habe. Es handele sich dabei um eine schwierig zu beurteilende Rechtsfrage. Die Entscheidung des OLG Frankfurt überrascht nicht. Sie steht im Einklang mit der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLK Köln, Urteil vom 16.04.2021 – 19 U 56/20) und fügt sich auch in die Ausführungen des Bundesgerichtshofes vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22, wonach die Verpflichtung des Planers zur Gestaltung einer Skontoklausel wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gem. § 134 BGB nichtig ist. Denn: Der Architekt ist „kein Sonderfachmann Recht“.

Praxistipp

Zwischen den Parteien eines Bauvertrages ist die Berechtigung eines Nachtrages häufig streitig. Im Schwerpunkt beziehen sich die Meinungsverschiedenheiten meistens auf die rechtlichen Voraussetzungen des Nachtragsanspruches. Der Planer muss aber grundsätzlich nur die „bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen prüfen. Im Rahmen einer (Schluss-) Rechnungsprüfung sollte der Planer daher stets deutlich machen, dass sich seine Korrektur/Freigabe nur auf das reine „technische Zahlenwerk“, nicht jedoch auch auf die rechtlichen Voraussetzungen des Nachtrages bezieht. Zugleich sollte er dem Bauherrn bei strittigen Nachtragsforderungen aber auch nachweislich empfehlen, sich qualifizierter juristischer Unterstützung zu bedienen. Das OLG Frankfurt hat in dem oben genannten Beschluss nämlich auch ausgeführt, dass den Architekten „allenfalls die Verpflichtung“ treffen könne, „dem nicht anwaltlich vertretenen Auftraggeber die Einholung von Rechtsrat bei einem dafür kompetenten Anwalt oder sonstigen Rechtskundigen anzuraten“.

Zum Umfang der „erlaubten“ Rechtsberatung durch den Architekten vgl. auch „Rechtsberatung durch Architekten: was erlaubt ist“ unter www.dabonline.de/ recht/rechtsberatung-durch-architekten-was-erlaubt-ist-juristen

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