Rechtsschutz im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte
Architekt A ist mit der Ausschreibung von Rohbauleistungen für die Gemeinde G beauftragt. Die Auftragshöhe für diese Leistungen liegt bei etwa 1 000 000 €.
Ein Bieter, der im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht berücksichtigt wurde, hat sich gegenüber dem Auftraggeber geäußert, dass er hiergegen Rechtschutz in Anspruch nehmen wolle. Es solle gerichtlich überprüft werden, ob die Erteilung des Zuschlags im Vergabeverfahren rechtmäßig gewesen sei. A möchte wissen, ob Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Sinn bestehen.
Diese Frage, ob und inwieweit Rechtsschutz besteht, war bisher in der Rechtsliteratur und Rechtsprechung sehr umstritten.
Oberhalb der sog. EU-Schwellenwerte gibt es ein detailliert gesetzlich geregeltes Rechtsschutzverfahren in den §§ 102 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese Vorschriften gelten jedoch ausschließlich für Vergaben von
- Bauleistungen über einem Betrag von 5 278 000 €
- Vergaben nach der VOF über einen Betrag von 211 000 €
- für bestimmte weitere öffentliche Aufträge gibt es weitere Regelungen zum Schwellenwert. Diese finden sich in § 2 Vergabeverordnung.
Unterhalb dieser Schwellenwerte gab es bisher verschiedene gerichtliche Entscheidungen, die teilweise die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, teilweise aber auch die Zuständigkeit der Zivilgerichte angenommen hatten. Rechtssicherheit brachte der aktuelle Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2007 (Az: 6 B10/07). Hiernach ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der sog. Schwellenwerte eröffnet. Denn mit der Teilnahme eines Bieters an einer Ausschreibung komme ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zu Stande. Dieses sei eine privatrechtliche Beziehung. Unerheblich sei dabei, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung an die öffentlich-rechtlichen Gebote der Gleichbehandlung, Transparenz des Vergabeverfahrens und Nichtdiskriminierung von Bietern gebunden sei.
Durch diese Entscheidung ist eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt worden. Insbesondere in Nordrhein-Westfalen wurde von den Verwaltungsgerichten die Auffassung vertreten, sie seien für die Prüfung derartiger Sachverhalte zuständig.
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