Rechtstipp: Kürzung des Honorars wegen fehlender Kostenermittlungen
Architekt K. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Ich habe mit dem Bauherrn einen Architektenvertrag über sämtliche Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI geschlossen. Wir vereinbarten ein Pauschalhonorar, das innerhalb der Mindest- und Höchstsätze gemäß HOAI liegt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens bemängelt nun mein Bauherr, dass ich keine bzw. nur unzureichende Kostenermittlungen durchgeführt habe. Er möchte aus diesem Grund meine Honorarrechnung kürzen. - Ist er hierzu berechtigt, obwohl das Bauobjekt mangelfrei erstellt wurde? Muss mir nicht eine Frist eingeräumt werden, diese Kostenermittlungen nachzuholen?“
Da Sie vertraglich verpflichtet waren, die Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI zu erbringen, haben Sie einen Teil Ihrer vertraglich übernommenen Pflichten nicht erfüllt. Das führt zwar nicht in jedem Fall dazu, dass der Vergütungsanspruch zu kürzen ist. Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung nicht, entfällt sein Honoraranspruch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ganz oder teilweise aber dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
Unter Zugrundelegung Ihrer Darstellung des Sachverhalts ist eine Honorarkürzung berechtigt, da Sie es durch fehlende Kostenermittlungen unterlassen haben, den Bauherrn zeitnah über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Der Bauherr muss Ihnen nach Fertigstellung des Bauobjekts auch keine Nachfrist zur Erbringung ordnungsgemäßer Kostenermittlungen einräumen. Denn die Kostenermittlungen müssen grundsätzlich innerhalb der Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. Ansonsten können sie ihren oben ausgeführten Zweck nicht mehr erfüllen.
Praxisempfehlung:
Verpflichtet man sich im Architektenvertrag, seine Leistungen entsprechend den Leistungsphasen der HOAI zu erbringen, so empfiehlt es sich, dass man bereits während der Vertragsdurchführung die Erbringung sämtlicher Grundleistungen beweisbar dokumentiert. Bei fehlenden Grundleistungen kann der Bauherr nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls zum Honorarabzug berechtigt sein. Sinnvoll kann es aus diesem Grund sein, nach der Erbringung der jeweiligen Planungsabschnitte diese zusammenzufassen und dem Bauherrn vorzulegen, damit dieser sie genehmigen und freigeben kann. Hierdurch lassen sich spätere Streitigkeiten über die erbrachten Leistungen vermeiden.
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