Rechtstipp: Nachweis über Zugang eines Schreibens

08. Februar 2005von pe, 08.02.2005

Architekt A. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: Im Rahmen der Abwicklung eines Bauvertrags kommt es zu erheblichen Mängelleistungen des Unternehmers. Er wurde auf diese Mängel bereits mehrfach hingewiesen und aufgefordert, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierfür wurde dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt und erklärt, dass man ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen werde. Dieses Schreiben wurde dem Unternehmer per Telefax zugesandt. Der Unternehmer bestreitet nun, diese Mitteilung erhalten zu haben. - Muss dem Handwerker eine derartige Erklärung erneut zugesandt  werden, da er bestreitet, das Schreiben erhalten zu haben, oder ist aufgrund des Sendeprotokolls der Zugang des Telefax nachweisbar?

Derjenige, der ein Schreiben an einen Empfänger schickt, muss auch den entsprechenden Zugang beweisen, falls der Erhalt des Schreibens bestritten wird.

 Bereits mehrfach hat sich die Rechtsprechung damit auseinander gesetzt, inwieweit eine Telefaxübermittlung mit einem ordnungsgemäßen Sendebericht den Zugang des Schreibens nachweist. Mittlerweile gibt es einige Gerichte, die angesichts der äußerst geringen Fehlerquote bei Faxübermittlungen von einem sogenannten Anscheinsbeweis des Zugangs ausgehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennt in derartigen Fällen einen Anscheinsbeweis dagegen (noch) nicht an. Hiernach ist der Absender in vollem Umfang für den Zugang beweispflichtig. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn der Empfänger den Erhalt des Telefax bestreitet.

Um dem Erfordernis nach den Vorschriften der VOB/B zu genügen, empfiehlt es sich daher, ein erneutes Schreiben zu versenden. Einen eindeutigen Nachweis des Zugangs erreicht man durch eine postalische Versendung des Schreibens per Einschreiben mit Rückschein. Eine kostengünstige Alternative kann darin gesehen werden, ein Telefax zu versenden und darauf einen Dritten zu bitten, beim Faxempfänger anzurufen und dort nachzufragen, ob das kurz zuvor versandte Telefax mit sämtlichen Seiten angekommen ist. Fertigt dieser Dritte über das Telefongespräch im Anschluss einen Vermerk darüber, so kann er in einer ggf. erforderlichen gerichtlichen Auseinandersetzung dessen Inhalt als Zeuge bekunden.

Praxisempfehlung: 
Besonders im Bauvertragsrecht kommt es häufig auf den Beweis des Zugangs empfangsbedürftiger Erklärungen an. Dies gilt nicht nur für den hier geschilderten Fall, sondern etwa auch für den Zugang von Kündigungserklärungen oder den Zugang von Handwerkerrechnungen oder Architektenrechnungen, da ab diesem Zeitpunkt die zweimonatige Frist zu laufen beginnt, in dem die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung gerügt werden kann.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Architekt im Rahmen der üblichen Architektenvollmacht keine Erklärungen abgeben darf, die unmittelbar Rechtsfolgen auslösen (z. B. die Kündigung eines Bauvertrags). Derartige Erklärungen müssen vom Bauherrn abgegeben werden.

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