Rechtstipp: Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung
Architekt A. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Ich bin vor einiger Zeit von einem Ingenieurbüro als Subunternehmer beauftragt worden. Im Vertrag wurde vereinbart, die anrechenbaren Kosten verbindlich festzuschreiben. Das Ingenieurbüro kündigte später den Vertrag vorzeitig. Ich habe deshalb die letzte Abschlagsrechnung in eine Schlussrechnung umgewandelt und dabei die vertraglich vereinbarten anrechenbaren Kosten angesetzt. Der Auftraggeber verweigert nun die Zahlung mit der Begründung, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig, weil die anrechenbaren Kosten nicht den Anforderungen der DIN 276 entsprächen und die Leistungsanteile ohne nähere Erläuterung in Prozenten angegeben seien. Ich muss den Auftraggeber wohl auf Zahlung verklagen; hat die Klage Aussicht auf Erfolg?“
Die Frage ist zu bejahen. In einem vergleichbaren Rechtsstreit liegt eine gerichtliche Entscheidung zugunsten des Architekten vor. Hier wurde folgendes festgestellt: Wenn sich die Parteien auf die anrechenbaren Kosten vertraglich geeinigt haben, sind diese anrechenbaren Kosten verbindlich und maßgeblich. Auf die Kostenermittlungen nach DIN 276 kommt es dann nicht an. Die Angabe von Teilleistungen in Prozenten ist ausreichend, insbesondere dann, wenn dem Auftraggeber Unterlagen übergeben wurden, die eine Beurteilung durch einen fachkundigen Auftraggeber ermöglichen. Da auch in dem genannten Fall der Auftraggeber, ein Ingenieur, selber über die notwendigen Kenntnisse des konkreten Bauvorhabens und der Abrechnung von Ingenieurhonoraren verfügte, war es ihm nach Auffassung des Gerichts schon nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Prüfbarkeit zu berufen. Die gilt nach Urteil des Gerichts auch dann, wenn eine Schlussrechnung objektiv nicht prüfbar ist (vgl. KG, Urt. v. 16.03.2005; BGH, Beschluss v. 08.12.2005).
Praxisempfehlung:
Dass die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung kein Selbstzweck ist, sondern vom Empfängerhorizont zu beurteilen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon in einer früheren Entscheidung festgestellt. Für Architekten und Ingenieure wird die Prüffähigkeitsrüge mit der oben erwähnten Entscheidung endgültig zum stumpfen Schwert, weil man davon ausgehen muss, dass sie über die notwendigen Kenntnisse zum konkreten Bauvorhaben und zu den Abrechnungsgrundlagen verfügen. Dies gilt vor allem in Bezug auf die anrechenbaren Kosten und die Bewertung der erbrachten Teilleistungen in Prozenten. Sofern also die Parteien die anrechenbaren Kosten vertraglich vereinbaren, muss nicht auf Kostenermittlungen nach DIN 276 zurückgegriffen werden.
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