Rechtstipp: Regelungen zur Vertragsstrafe im Bauvertragsformular
Architektin K. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Mein Bauherr möchte mit einem Rohbauunternehmer einen Bauvertrag schließen. Dabei soll ein Vertragsformular verwendet werden. In diesem findet sich folgende Regelung zur Vertragsstrafe: ‚Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragsfristen schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe 1) von 0,2 % der Abrechnungssumme je Arbeitstag zu zahlen.’ - Die betreffende Fußnote am Ende der Formularseite enthält nachstehenden Text: ‚1) Insgesamt darf die vereinbarte Vertragsstrafe 10 vom Hundert der Abrechnungssumme nicht überschreiten.’ Kann das Vertragsformular bedenkenlos verwendet werden?“
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24.02.2005 (Az.: VII ZR 340/03) ist eine derartige Vertragsregelung unwirksam. Eine wirksame Vertragsstrafenklausel muss
- eine pro Zeiteinheit (Kalendertag, Arbeitstag) vertretbare Vertragsstrafenhöhe aufweisen,
- eine Verschuldensabhängigkeit verdeutlichen
- und eine angemessene Begrenzung nach oben enthalten, die den Teil des Werklohns überschaubar macht, der durch die Vertragsstrafe betroffen werden kann.
Die beiden erstgenannten Voraussetzungen liegen vor. Eine wirksame Obergrenze der Vertragsstrafe ist dagegen nicht vereinbart. Eine Fußnote in einem Formularvertrag stellt keine vertragliche Regelung dar, sondern ist nach der eingangs erwähnten Entscheidung des BGH lediglich als redaktioneller Hinweis zu werten.
Im Übrigen wäre die Vertragsstrafenvereinbarung selbst dann unwirksam, wenn der BGH die Fußnote als vertragliche Vereinbarung angesehen hätte. Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2003 darf die Höchstgrenze einer Vertragsstrafenregelung in einem Formularvertrag nur bis zu 5 % der Auftragssumme betragen.
Praxisempfehlung:
Meist werden in der Praxis Vertragsformulare zum Abschluss von Bauverträgen verwendet. Hierbei ist ganz besonders darauf zu achten, dass diese häufig veraltet sind und nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.
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