Referenzobjekt im Bild

07. August 2017von Dr. Sven Kerkhoff

Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW:
"Ich habe für einen privaten Bauherrn eine Villa konzipiert und zum Teil auch die Gestaltung der Innenräume übernommen. Gerne würde ich dieses außergewöhnliche Projekt als Referenzobjekt auf meiner Homepage präsentieren. Gegen Ende der Bauzeit habe ich durch einen professionellen Fotografen Außenaufnahmen anfertigen lassen. Der Bauherr hat auf Nachfrage erklärt, er sei mit deren Veröffentlichung nicht einverstanden, da dies seine Privatsphäre verletzte. Er möchte mir auch keinen Zutritt mehr zum Gebäude für Innenaufnahmen gewähren. - Kann er auf diese Weise wirklich die Veröffentlichung von Bildmaterial unterbinden?"

Nein! Wenn die Außenaufnahmen von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus gefertigt worden sein sollten, steht ohnehin jedermann das Recht zur Veröffentlichung zu, nach der sogenannten Panoramafreiheit (§ 59 Abs. 1 UrhG).

Sofern es sich um eine urheberrechtsfähige Planung handelt und keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, haben Architekten überdies ein noch weiterreichendes Recht, Abbildungen der von ihnen entworfenen Bauwerke zu veröffentlichen, §§ 16, 17 UrhG. Dies gilt insbesondere für Fotos, die nicht vom öffentlichen Raum, sondern vom Baugrundstück aus aufgenommen wurden. Voraussetzung ist, dass die Architektin das Grundstück zu einem Zeitpunkt betreten hat, als sie dazu berechtigt war; dies ist ohne Zweifel während der Phase der Bauausführung der Fall (vgl. LG Berlin, Urteil vom 03.07.2008 – 27 O 83/08). Doch selbst danach muss der Bauherr in der Regel dulden, dass die Architektin das Grundstück und das Gebäude zur Anfertigung von Aufnahmen noch einmal betritt, § 25 Abs. 1 UrhG (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.1997 – 12 O 100/79, BauR 1980, 86).

Bei der Ausübung dieser Befugnisse hat die Architektin auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht zu nehmen: So müssen das Ablichten von Details aus dem persönlichen Leben der Hausbewohner sowie die Wiedergabe von sicherheitsrelevanten Details oder Betriebsgeheimnissen vermieden werden. Letzteres kann insbesondere bei gewerblichen oder öffentlichen Auftraggebern relevant sein. Zudem dürfen Personen selbstverständlich nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis abgebildet werden, § 22 Satz 1 KunstUrhG. Außerdem ist das Betretungsrecht auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß beschränkt (LG Düsseldorf, a.a.O.).

Bei der nachfolgenden Veröffentlichung der Fotos dürfen der Name des Bauherrn oder die Anschrift des Objekts nur genannt werden, wenn der Bauherr sich hiermit einverstanden erklärt hat. Anderenfalls sollten sich Architekten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes mit einer ungefähren Angabe der Lage, z.B. durch Nennung des Ortes oder Ortsteils, begnügen (vgl. LG Berlin, a.a.O.).

Praxistipp:
Bei Bauvorhaben, die dem Urheberrechtsschutz unterfallen (vgl. Praxishinweis Nr. 24 der AKNW „Urheberrecht des Architekten“), empfiehlt sich, das Betretungsrecht zum Zwecke der Anfertigung von Lichtbildern im Architektenvertrag ausdrücklich zu regeln, so wie es z.B. in § 4.2 der Orientierungshilfe der AKNW zur Erstellung von Architektenverträgen vorgesehen ist. Bei der Veröffentlichung von Fotos, die Dritte im Auftrag des Architekten vom Gebäude angefertigt haben, sollte darüber hinaus bedacht werden, dass dem Fotografen als Urheber der Lichtbilder seinerseits das Recht zusteht, namentlich genannt zu werden, § 13 UrhG.

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