Regelungen zur Vertragsstrafe im Bauvertragsformular
Architekt B. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Mein Bauherr möchte mit einem Rohbauunternehmer einen Bauvertrag schließen. Dabei soll ein Vertragsformular verwendet werden. Dieses Formular bindet die VOB Teil B in den Vertrag mit ein. Weiterhin findet sich im Vertragstext nachstehende Regelung zur Vertragsstrafe: ‚Für jeden Fall der Überschreitung des Fertigstellungstermins ist eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Bruttoschlussrechnungssumme je Arbeitstag zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieser Summe.’ Kann das Vertragsformular bedenkenlos verwendet werden?“
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2006 (Az.: VII ZR 44/05) ist eine derartige Vertragsregelung zulässig. Eine wirksame Vertragsstrafenklausel muss - eine pro Zeiteinheit (Kalendertag, Arbeitstag) vertretbare Vertragsstrafenhöhe aufweisen,
- eine angemessene Begrenzung nach oben enthalten, die den Teil des Werklohns überschaubar macht, der durch die Vertragsstrafe betroffen werden kann
- und verdeutlichen, dass die Vertragsstrafe nur im Falle des Verschuldens des Auftragnehmers verwirkt wird.
Die beiden erstgenannten Voraussetzungen liegen im geschilderten Fall eindeutig vor. Sowohl die Höhe von 0,2 % je Arbeitstag als auch die Begrenzung auf 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme sind ohne weiteres wirksam.
Auch die dritte Voraussetzung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegeben. Zwar ergebe sich die Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe nicht unmittelbar aus der obigen Vertragsklausel. Das sei jedoch auch nicht zwingend erforderlich. Laut Bauvertrag ist die VOB Teil B vereinbart. Aus § 11 Nr. 2 VOB/B ergibt sich, dass der Auftragnehmer nur im Falle des Verschuldens zur Vertragsstrafe herangezogen werden kann. Sofern sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, ergänzt § 11 Nr. 2 VOB/B inhaltlich die im Bauvertrag getroffene Vertragsstrafenvereinbarung.
Somit kann der betreffende Vertragsentwurf zum Abschluss des Bauvertrags verwendet werden.
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