Reichweite der Vollmacht des Architekten

17. Oktober 2003von Pe, 17.10.2003

Architekt C. wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NW:

"Im Bauvertrag mit dem Rohbauunternehmer bin ich als Architekt ausdrücklich als Bevollmächtigter des Bauherrn ausgewiesen. Nach dieser Regelung ist der Architekt berechtigt, ‚Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen Durchführung der Leistung erforderlich sind’. - Kann ich auf Grund dieser Regelung dem Bauunternehmer Anweisungen erteilen, durch die die ursprünglich geplante Baumaßnahme in wesentlichen Punkten abgeändert wird?"


Der Abschluss eines Architektenvertrags reicht für sich allein nicht aus, um anzunehmen, dass der Bauherr den Architekten auch bevollmächtigt hat, in seinem Namen Bauleistungen an Handwerker zu vergeben bzw. bestehende Verträge abzuändern. Hierfür ist eine besondere Vollmachterteilung an den Architekten erforderlich.

Dabei ist der Umfang der eingeräumten Bevollmächtigung jeweils eng auszulegen. Selbst wenn der Architekt vertraglich zum Vertreter des Bauherrn bestimmt wird, umfasst eine derartige Regelung nur die üblicherweise zur Erfüllung der Bauausführung erforderlichen Erklärungen, wie die Erteilung von Weisungen, die Rüge von Mängeln, die technische Abnahme und allenfalls die Vergabe kleinerer Zusatzaufträge.

Diese Rechtsprechung wurde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 (Az: BGH VII ZR 1/00) nochmals bestätigt: Gegenstand des Rechtsstreits war eine gleichlautende vertragliche Bestimmung, wie sie in dem oben genannten Bauvertrag zu finden ist. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass durch eine solche Regelung die Befugnis, einen bestehenden Bauvertrag in wesentlichen Punkten abzuändern, nicht erfasst wird.

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