Rügefrist für Kritik an Honorarrechnung
Architekt C. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: „Ich habe meinem Bauherrn nach vollständiger Erbringung und Abnahme meiner Architektenleistungen im Dezember 2004 eine Schlussrechnung zukommen lassen. Diese hat er bisher noch nicht beglichen. Seine einzige Reaktion bislang war ein Schreiben vom März 2005, in dem er die mangelnde Prüffähigkeit meiner Rechnung rügt und mich auffordert, die Rechnung zu überarbeiten. Wie soll ich weiter vorgehen?“
Bitte weisen Sie Ihren Bauherrn auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2003 (Az.: VII ZR 288/02) hin. In dieser Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass Einwendungen des Auftraggebers gegen die Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung ausgeschlossen sind, wenn diese nicht alsbald erhoben werden. In der Entscheidung wird hierzu eine Frist von zwei Monaten genannt. Diese ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem damit verbundenen vertraglichen Kooperationsgebot des Bauherrn. Mit diesem ist es nicht zu vereinbaren, dass der Auftraggeber die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Rechnung über einen längeren Zeitraum hinausschiebt.
Der BGH führt aus: „Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen beider Parteien und hat den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen… Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer Zeit erhebt.“ Lässt demnach der Auftraggeber diese Frist von zwei Monaten verstreichen, so ist dies als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu werten mit der Folge, dass er sich nicht mehr auf die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung berufen kann.
Praxisempfehlung:
Dieses Urteil stärkt die Position des Architekten und schiebt der gängigen Praxis vieler Bauherren, die Einwendung fehlender Prüffähigkeit erst in einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzubringen, einen Riegel vor. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des BGH vom 23.09.2004 (Az: VII ZR 173/03) hinzuweisen. Diese knüpft an das o. g. Urteil an und führt aus, dass die zweimonatige Prüfungsfrist hinsichtlich der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung auch für Bauverträge gilt, die auf der Grundlage der VOB/B abgeschlossen werden. Einwendungen wegen mangelnder Prüffähigkeit können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr erhoben werden. Es findet nach diesem Zeitraum nur noch eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.
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