Schriftform auch bei "telekommunikativer Übermittlung" gewahrt?

29. August 2016von Dr. Sven Kerkhoff

Architektin A wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: "Mein Bauherr, der mich durch schriftlichen Architektenvertrag mit der Planung und Bauleitung seines Einfamilienhauses beauftragt hatte, hat mir nunmehr nach Abschluss der Genehmigungsplanung per E-Mail eine Kündigungserklärung zukommen lassen, die er zuvor schriftlich verfasst und eingescannt hatte. Im Vertrag hatten wir allerdings geregelt, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf. Ist die Kündigung des Vertrages dennoch wirksam erklärt worden?"

Die Kündigung eines Architektenvertrages als Werkvertrag kann grundsätzlich formlos erfolgen. Sofern die Vertragsparteien jedoch vereinbart haben, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf, hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen.Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Gleiches gilt nach § 127 Abs. 1 BGB auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form und damit für einen Architektenvertrag. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft, also durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, jedoch die telekommunikative Übermittlung.In seinem Beschluss vom 16.03.2015 hat das OLG Frankfurt (AZ: 4U 265/14) ausgeführt, dass zu dieser telekommunikativen Übermittlung aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder das Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax gehören.Sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien die Übermittlungsform des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB ausschließen wollen, ist demnach eine Übermittlung per E-Mail möglich. Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein zunächst ausgedrucktes, dann unterschriebenes und später wieder eingescanntes Schreiben handelt oder ob dieses Schreiben samt Unterschrift mechanisch hergestellt worden ist, da diesbezüglich bei der nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB möglichen elektronischen Übermittlung keine Unterscheidung gemacht wird. In Ihrem Fall ist die zuvor schriftlich verfasste und eingescannte Kündigung E-Mail also wirksam erklärt worden.PraxishinweisWenngleich die Schriftform auch durch eine unterschriebene, eingescannte und per E-Mail versandte Erklärung gewahrt ist, sollten aus Gründen der Beweissicherheit einseitige Kündigungserklärungen, insbesondere auch fristgebunden Erklärungen, nicht ausschließlich per E-Mail, sondern zusätzlich auf anderem Wege verschickt werden.  

Teilen via