Schutz der Berufsbezeichnung
Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer NRW:„Ich arbeite als angestellte Architektin im Bauordnungsamt. Mir liegt ein Bauantrag vor, den jemand mit der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ unter Verwendung des Stempels der Architektenkammer NRW unterzeichnet hat. Unter der im Bauantrag angegebenen Mitgliedsnummer kann ich die Person jedoch in der Online-Architektenliste der Kammer nicht finden. Besteht eine Kammermitgliedschaft? Wenn dies nicht zutrifft, was kann die Kammer gegen die unzulässige Führung der Berufsbezeichnung tun?“
Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass die Architektenliste, die auf der Homepage der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unter www.aknw.de abrufbar ist, nicht vollständig ist, da die bei uns eingetragenen Personen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW einer Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten in der Online-Liste widersprechen können. Daher empfehlen wir im Zweifelsfall, eine Mitgliedschaft auch bei uns direkt zu erfragen.
Eine Mitgliedschaft der von Ihnen genannten Person können wir in der Architektenliste nicht verzeichnen. Damit besteht auch keine Bauvorlageberechtigung gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW. Die im Bauantrag angegebene Berufsbezeichnung „Architekt“ wird daher unberechtigt verwendet. Uns ist bei Prüfung zudem aufgefallen, dass die von Ihnen genannte Person in zahlreichen Online-Verzeichnissen als „Architekt“ auftritt.
Zum Schutz der Berufsbezeichnung hat die Architektenkammer NRW verschiedene rechtliche Verfolgungsmöglichkeiten:
1. Wer die Berufsbezeichnung „Architekt“ gemäß § 2 Abs. 1 BauKaG NRW oder auch gemäß § 2 Abs. 2 BauKaG NRW Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung oder dieser Berufsbezeichnung ähnliche Bezeichnungen unbefugt verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Als zuständige Verwaltungsbehörde kann die Architektenkammer NRW gemäß §§ 2, 100 BauKaG NRW ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten und Geldbußen verhängen. Die verhängten Geldbußen, die in der Regel von 300 bis 5.000 Euro in den jeweiligen Einzelfällen reichen, werden bei Nichtzahlung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben, bisweilen auch unter gerichtlicher Androhung oder Vollstreckung der Erzwingungshaft. Nach § 86 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW handelt zudem derjenige ordnungswidrig, der - ohne bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser zu sein - Bauvorlagen, die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern unterschrieben werden dürfen, durch Unterschrift anerkennt oder bei Bauaufsichten einreicht. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden. Werden wie hier durch die Einreichung des Bauantrages durch dieselbe Handlung zwei Ordnungswidrigkeitstatbestände erfüllt, kann ein einheitlicher Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße, die den Unrechtsgehalt beider Ordnungswidrigkeiten gerecht wird, erlassen werden.
2. Die unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung stellt außerdem eine Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und berechtigt, kostenpflichtige Abmahnungen unter Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auszusprechen. Im Falle eines wiederholten Verstoßes wird dann eine Vertragsstrafe fällig.
Verwendet (wie hier geschildert) ein Nichtmitglied mit dem Architektenstempel neben der Berufsbezeichnung zudem das ausschließlich den Kammermitgliedern vorbehaltene Logo der Architektenkammer NRW, kann zudem ein Verstoß gegen das Markengesetz vorliegen und von der Architektenkammer NRW strafrechtlich verfolgt werden.
Praxistipp:
Ob eine Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnungen „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ bzw. „Stadtplaner/in“ vorliegt, sollte bei der Architektenkammer NRW erfragt werden. Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten Fälle, in denen die Berufsbezeichnung unbefugt verwendet wird oder als Nichtmitglied ein Bauantrag bei der Bauaufsicht eingereicht wird, der AKNW angezeigt werden. Die Rechtsabteilung der Architektenkammer prüft derartige Fälle und leitet die erforderlichen rechtlichen Schritte ein. Dadurch entstehen für den „Anzeigenden“ keine Kosten. In den meisten Fällen können derartige Hinweise auch vertraulich behandelt werden.
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