Schutz der Berufsbezeichnung
Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: „Ich arbeite als angestellter Architekt im Bauordnungsamt. Mir liegt ein Bauantrag vor, den jemand mit der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ unter Verwendung des Stempels mit Logo der Architektenkammer NRW unterzeichnet hat. Unter der im Bauantrag angegebenen Mitgliedsnummer kann ich die Person jedoch nicht in der Online-Architektenliste der Kammer finden. Besteht eine Kammermitgliedschaft? Wenn dies nicht zutrifft, was kann die Kammer hiergegen tun?“
Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass die Online-Architektenliste nicht in jedem Fall vollständig sein muss, da die bei uns eingetragenen Personen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 Baukammerngesetz NRW (BauKaG) einer Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten in der Online-Liste widersprechen können. Daher empfehlen wir im Zweifelsfall, eine Mitgliedschaft direkt bei der Architektenkammer NRW zu erfragen.
Eine Mitgliedschaft der von Ihnen genannten Person können wir in der Architektenliste derzeit nicht verzeichnen. Damit besteht auch keine Bauvorlageberechtigung gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW. Die im Bauantrag angegebene Berufsbezeichnung „Architekt“ wird daher wie der Architektenstempel unberechtigt verwendet.
Zum Schutz der Berufsbezeichnung hat die Architektenkammer NRW verschiedene rechtliche Verfolgungsmöglichkeiten.
- Als zuständige Verwaltungsbehörde kann die Architektenkammer NRW wegen der unberechtigten Verwendung der Berufsbezeichnung „Architekt“ gemäß §§ 2, 100 BauKaG NRW ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten und Geldbußen verhängen. Die verhängten Geldbußen, die in der Regel von 300 € bis 5000 € in den jeweiligen Einzelfällen reichen, werden bei Nichtzahlung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben, bisweilen auch unter gerichtlicher Androhung oder Vollstreckung der Erzwingungshaft
Nach § 86 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW handelt zudem derjenige ordnungswidrig, der, ohne bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser zu sein, Bauvorlagen, die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern unterschrieben werden dürfen, durch Unterschrift anerkennt oder bei Bauaufsichten einreicht. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann ebenfalls mit einer Geldbuße geahndetTe werden. Werden wie hier durch die Einreichung des Bauantrages durch dieselbe Handlung zwei Ordnungswidrigkeitstatbestände erfüllt, kann ein einheitlicher Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße erlassen werden.
- Die unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung stellt außerdem eine Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und berechtigt die Kammer, kostenpflichtige Abmahnungen unter Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auszusprechen. Im Falle eines wiederholten Verstoßes wird eine Vertragsstrafe fällig.
- Verwendet ein Nichtmitglied mit dem Architektenstempel neben der Berufsbezeichnung zudem das ausschließlich den Kammermitgliedern vorbehaltene Logo der Architektenkammer NRW, liegt zudem ein Verstoß gegen das Markengesetz vor und kann von der Architektenkammer NRW strafrechtlich verfolgt werden.
In einem aktuellen Fall hat ein ehemaliges Mitglied einen Bauantrag unterzeichnet und dabei seinen Architektenstempel mit Logo der Architektenkammer benutzt und zudem zwei Anträge auf Vorbescheid mit einem Bürostempel und Unterschrift eines anderen bauvorlageberechtigten Ingenieurs manipuliert. Die Architektenkammer hat Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt. Wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung, gewerbsmäßiger strafbarer Verletzung einer Unionsmarke sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung hat das zuständige Amtsgericht gegen das ehemalige Mitglied einen Strafbefehl erlassen und darin eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung festgesetzt (AG Geldern, Strafbefehl vom 11.08.2021 - Cs 203 Js 98/21). Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe ist insofern beachtlich, als dass ein Gericht in derartigen Fällen zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat. Verstöße gegen das Markengesetz werden in der Regel mit der Verhängung von Geldstrafen geahndet.
Praxishinweis:
Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten derartige Fälle der Architektenkammer NRW angezeigt werden. Die Rechtsabteilung der Architektenkammer NRW prüft diese Fälle und leitet die erforderlichen rechtlichen Schritte ein. Dadurch entstehen für den „Anzeigenden“ keine Kosten. In den meisten Fällen können derartige Hinweise auch vertraulich behandelt werden.
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