Sind Planungsänderungen „Besondere Leistungen“ oder „Grundleistungen“?
Architekt A. bittet die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: „Ich wurde mit der Planung eines Verwaltungszentrums beauftragt. Während der Planungsphase musste ich aufgrund einer Nutzungsänderung Planungsänderungen vornehmen. Den behaupteten Mehraufwand würde ich gerne nach Zeitaufwand abrechnen. Dem stimmt der Bauherr grundsätzlich zu; er ist jedoch der Auffassung, dass der Mehraufwand als ‚Besondere Leistung’ einzustufen ist und meint, die vertraglich getroffene Vereinbarung zu Besonderen Leistungen sei unwirksam mit der Folge, dass ich kein zusätzliches Honorar verlangen könne. Ich möchte denBauherrn auf Zahlung in Anspruch nehmen. Mit Erfolg?“
Ob Planungsänderungen im vorliegenden Fall gesondert zu vergüten sind oder nicht, hängt davon ab, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Planungsänderung erforderlich war und vom Auftraggeber verlangt wurde, die Grund-Planungsleistung bereits abgeschlossen war. In diesem Fall würde es sich um eine Wiederholung bereits ausgeführter Planungsleistungen handeln.
Zu beachten ist, dass Planungsänderungen keine Besonderen Leistungen, sondern Wiederholungen von bereits erbrachten Grundleistungen sind. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand - so einfach sie wäre – ist deshalb nicht HOAI-konform.
Als Besondere Leistungen gelten diejenigen Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags nicht erforderlich sind. Sie sind notwendig, wenn die Grundleistungen zur vollständigen Erfüllung des Auftrags nicht ausreichen, und treten zu diesen hinzu.
Die im vorliegenden Fall notwendigen Leistungen gehören jedoch zum Grundleistungskatalog und beziehen sich auf solche. Sie können deshalb nicht als Besondere Leistungen eingestuft werden.
Aufgrund der Qualifizierung als wiederholte oder erneute Planungsleistungen steht A. eine Vergütung nach Zeitaufwand nicht zu, sondern nur auf der Grundlage des Prozentsatzes der jeweiligen Leistungsphase mit der Folge, dass bei den Leistungsphasen 2 und 3 § 20 HOAI zu berücksichtigen ist.
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