Stellplatzbedarf nach § 51 Abs. 1 BauO bei „wesentlicher Änderung“

Nimmt ein Bauherr an seinem Gebäude we-sentliche Änderungen vor oder wird die Be-nutzung wesentlich geändert, so müssen hier-für Stellplätze oder Garagen hergestellt wer-den, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öf-fentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (§ 51 Abs. 1 und 2 BauO NRW). In dem vom OVG NRW am 28. Okto-ber 2010 - 7 A 2565/09 - entschiedenen Fall hatte der Kläger die Erteilung einer Bauge-nehmigung für die Erweiterung des Dachge-schosses begehrt. Diese war ihm abgelehnt worden, weil der erforderliche Stellplatz nicht nachgewiesen sei; das Haus sei bereits durch in der Vergangenheit erfolgte erhebliche Ein-griffe in die vorhandene Bausubstanz in sei-ner gesamten Kubatur und Struktur verändert und die vorhandene Nutzfläche des Hauses erweitert worden.

02. Februar 2011von HSCHB

Auf die Vergünstigung des § 51 Abs. 9 BauO NRW könne der Kläger sich nicht berufen, da die Dachkonstruktion in erheblichem Ausmaße verändert worden sei. Der Kläger hielt dem entgegen, es dürfe nur auf die jetzt beantragten Umbaumaßnahmen, nicht jedoch auch auf die weiteren Eingriffe in die Bausubstanz des Hauses wie die Schließung der Durchfahrt im Erdgeschoss und die Entfernung des Treppenhauses abgestellt werden. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und bestätigte die Entscheidung der Behörde. Gerade die Gesamtheit dieser Maßnahmen habe zu einer wesentlichen Änderung und damit einer deutlich größeren Wohnfläche geführt. Zudem hätten erst die Veränderungen im Obergeschoss die Änderungen auch des Dachgeschosses ermöglicht. Wenn jede einzelne Umbaumaßnahme für sich zu betrachten wäre, bestünde die Gefahr, dass der Bauherr durch eine Aufspaltung der Maßnahmen, von denen jede für sich genommen möglicherweise keine wesentliche Änderung der baulichen Anlage im Sinne der genannten Vorschrift darstelle, in eine Vielzahl von verschiedenen Bauanträgen die gesetzliche Regelung umgehen könnte. Um einer solchen "Salamitaktik" entgegenzutreten, erscheine es sachgerecht, alle aufeinander bezogenen Umbaumaßnahmen in den Blick zu nehmen, die im Hinblick auf ihre Stellplatzrelevanz noch nicht einer Prüfung unterzogen worden seien.

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