Ungewollt Auftraggeber - Handeln im Namen des Bauherrn
Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW:
„Bauträger B hat mich als freischaffenden Architekten mit der Bauüberwachung bei einem seiner Projekte beauftragt. Die Metallbauarbeiten an dem Gebäude führt Unternehmer M aus. Dieser hat mir für ein zusätzliches Geländer zuletzt seine Werkstattzeichnungen mit der Bitte um Freigabe zugeschickt. In dem Text des Anschreibens hieß es, man bitte die Bauleitung, das Geländer mit dem Relinghandlauf zu beauftragen und freizugeben; dabei gehe man davon aus, dass ich den Auftrag erteilen könne. Ich habe dann noch auf ein paar abzuändernde Details hingewiesen und geantwortet, im Übrigen seien die Zeichnungen in Ordnung und freigegeben. B weigert sich, die Zusatzarbeiten zu bezahlen und wirft mir vor, ich sei gar nicht bevollmächtigt gewesen, solche in Auftrag zu gegeben. M will seinen Werklohn daher jetzt auf einmal von mir haben. Ich bin doch aber nicht der Bauherr. – Kann M dennoch Zahlung von mir verlangen?“
Womöglich schon! Für die Frage, wer im Rechtssinne Auftraggeber ist, kommt es auf eine objektive Auslegung der wechselseitigen Erklärungen von A und M an. Das OLG München hat in einem derartigen Fall jüngst den Bauleiter selbst als Vertragspartner angesehen (Verfügung vom 14. Februar 2018 und Beschluss vom 13. März 2018 – 28 U 88/18).
Wer eine Erklärung nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen – also als Vertreter – abgeben möchte, muss das nämlich nach außen klar zu erkennen geben. Tut er dies nicht, und ergibt sich auch aus den Gesamtumständen des Rechtsgeschäfts nichts Anderes, so treffen die Rechtsfolgen den Erklärenden selbst, § 164 Abs. 2 BGB.
Eine Vermutung dahingehend, dass der Architekt stets im Namen seines Bauherrn handelt, auch wenn er ohne ausdrücklichen Vertretungszusatz Aufträge erteilt, existiert nach der Rechtsprechung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2006 – VII ZR 166/05). Da im betreffenden Fall der Unternehmer den Architekten aufgefordert hatte, ihn zu beauftragen, und dieser nachfolgend ohne irgendeinen Zusatz sein OK erteilte, sah das Gericht den Architekten selbst als Auftraggeber an.
Im Übrigen hätte der Architekt ohnehin für die Forderung einstehen müssen, da er nicht nachweisen konnte, von B zur Erteilung solcher Zusatzaufträge überhaupt bevollmächtigt gewesen zu sein. Eine Bevollmächtigung zur Vergabe von Zusatzaufträgen ist mit dem Architektenvertrag üblicherweise nicht verbunden (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rz. 1343, 1346). Wer ohne Vollmacht in fremdem Namen handelt, haftet selbst, sofern nicht der vermeintlich Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt.
Praxistipp
Wenn es um die Beauftragung von bauausführenden Unternehmen oder anderen Dritten, wie z. B. Fachplanern und Vermessern geht, ist Vorsicht geboten: Der Auftrag sollte nach Möglichkeit immer vom Bauherrn selbst erteilt werden. Ist dies – aus welchen Gründen auch immer – ausnahmsweise nicht möglich, sollte der Architekt zum einen sicherstellen, dass er über eine eindeutige, schriftliche Vollmacht des Bauherrn zur Vornahme entsprechender Rechtsgeschäfte verfügt. Zum anderen muss er dem Dritten gegenüber unmissverständlich deutlich machen, dass er den Auftrag im Namen des Bauherrn erteilt. Unklarheiten gehen ansonsten zu seinen Lasten, was in der Praxis leider nicht selten vorkommt.
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