Unzutreffende Mängelrüge des Bauherrn
Architekt F. wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer und bittet um Rechtsauskunft:
"Während der Objektbetreuung gemäß der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI wurde Feuchtigkeit im Dachbereich festgestellt. Es erfolgte eine entsprechende Mängelrüge an den Dachdecker. Dieser prüfte daraufhin das Dach auf Undichtigkeit. Über die Kostentragungspflicht dieser Maßnahme wurde nicht gesprochen. Nachdem der Unternehmer festgestellt hat, dass es sich nicht um einen Mangel seiner Leistung handelt, macht er jetzt die Kosten für den Arbeitsaufwand der Überprüfungsarbeiten im Zusammenhang mit der Mängelanzeige gegen meinen Bauherrn geltend. Zu Recht?"
Ein Anspruch des Unternehmers besteht in der Regel nicht. Weder im Werkvertragsrecht des BGB noch in den Regelungen der VOB Teil B gibt es Vorschriften, nach denen der Unternehmer einen Ersatz für die Auslagen für rechtsgrundlos ausgeführte Mängelüberprüfungen verlangen kann. Nur in Ausnahmefällen ist daher der Unternehmer berechtigt, einen Anspruch auf Ersatz derartiger Kosten gegen den Bauherrn geltend zu machen: Das ist zum einen dann der Fall, wenn der Unternehmer dem Bauherrn zuvor einen eindeutigen Hinweis erteilt hat, dass er im Fall der Feststellung der Mangelfreiheit seiner Leistung die angefallenen Kosten erstattet haben möchte.
Zum anderen trifft den Bauherrn die Kostentragungspflicht im Falle der offensichtlich unbegründeten Mängelrüge. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Mängelrüge in Kenntnis der fehlenden Verantwortlichkeit des Unternehmers erhoben wird, oder wenn dem Bauherrn eine andere schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Liegen diese Ausnahmen nicht vor, so kann grundsätzlich kein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall hat der Unternehmer keinen entsprechenden Hinweis auf die Verpflichtung zur Kostentragung gegeben. Er kann folglich keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten herleiten. Es wäre aber zu prüfen, ob die Mängelrüge nicht offensichtlich unbegründet war. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Bauherr fachkundig ist bzw. durch Sie als mit der Objektbetreuung beauftragtem Architekt unterstützt wurde.
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