Urheberrecht am gemeinsamen Entwurf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:Zwei Architekten (A und B) beteiligten sich jeweils mit eigenen Entwürfen an einem von der öffentlichen Hand ausgelobten Ideenwettbewerb. Beide Wettbewerbsentwürfe wurden mit dem ersten Preis ausgezeichnet, derjenige des A wegen seines städtebaulichen Gesamtkonzepts, derjenige des B wegen der von ihm entworfenen „Brückenhäuser“. Da die Beauftragung eines Dritten drohte, schlossen sich A und B zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und erarbeiteten in einem Workshop einen gemeinsamen Entwurf, welcher der Stadt vorgelegt wurde. Nachdem A zwischenzeitlich aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschieden war, entwickelte B die „Brückenhäuser“ weiter und bezeichnete diese als „Kranhäuser“, welche in ein neues städtebauliches Konzept einflossen. Daraufhin erhielt B von der Stadt den Planungsauftrag. B hielt sich für den alleinigen Urheber der nun erstellten Planung und verklagte A, es zu unterlassen, sich als Miturheber der „Kranhäuser“ zu bezeichnen.
B steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen A nicht zu. Der BGH sieht A als Miturheber auch des Entwurfs der Kranhäuser an.
Zunächst stellt das Gericht fest, dass der gesamte Entwurf als Werk der Baukunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urhebergesetz (UrhG) urheberrechtlichen Schutz genießt. Nach Ansicht des BGH finde dann § 10 Abs. 1 UrhG Anwendung, wonach eine gesetzliche Vermutung einer Miturheberschaft bestehe, wenn auf Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes mehrere Personen als Urheber bezeichnet werden. Diese Vermutung gelte solange, bis eine andere Person, die behauptet, sie sei Urheber, das Gegenteil beweist.
Da der eingereichte Entwurf auch den A als Verfasser angab, hätte B nach der Vermutungsregel des § 10 Abs. 1 UrhG das Vorliegen der Miturheberschaft widerlegen müssen. Dies gelang ihm nicht. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen der Miturheberschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG vor. Haben danach mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. Der BGH führt hierzu aus, dass A in eigenschöpferischer Leistung Planungsbeiträge geleistet habe, welche nicht gesondert verwertbar gewesen seien, so dass eine Einheitlichkeit der Werkschöpfung gegeben sei und damit auch von der Gemeinschaftlichkeit der Werkschöpfung auszugehen sei.
Praxis-Hinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass ein gemeinsames Werk mehrerer Schöpfer auch dann vorliegt, wenn zunächst selbstständige und voneinander unabhängige Einzelbeiträge, wie hier die Objektplanung des B und die städtebauliche Leistung des A, zu einem gemeinsamen Entwurf verschmelzen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Architekten ihre Urheberrechte auch gegenüber anderen Planungsbeteiligten frühzeitig vertraglich regeln. mo
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