Urheberrecht schützt vor Drohnenaufnahmen
Architektin A wendet sich an die Architektenkammer NRW mit der folgenden Frage: „Ich habe das Foto eines von mir geplanten und unter meiner Aufsicht errichteten exklusiven Wohnhauses auf der Homepage eines Anbieters von Elektrotechnik entdeckt. Es handelt sich um eine Luftaufnahme, welche mittels einer mit einer Kamera ausgestatteten Drohne erstellt worden ist. Mit dem Foto soll die Leistungsfähigkeit der Drohnen- und Kameratechnik beworben werden. Das Wohnhaus ist vermutlich deswegen ausgewählt worden, weil es aus der Masse der alltäglichen Bauten herausragt und sich daher als Motiv besonders eignet. Das Wohnhaus stellt unzweifelhaft ein Werk der Baukunst gem. § 2 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) dar. Darf der Anbieter der Elektrotechnik ohne mein Einverständnis ein Foto des Wohnhauses veröffentlichen?”
Das hängt von der Perspektive ab, aus welcher das Foto aufgenommen worden ist. Dem Planer eines Werkes der Baukunst steht grundsätzlich ein Urheberrecht an seinem Werk zu. Dieses umfasst gemäß §§ 16, 17 UrhG das ausschließliche Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen und das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. In der bildlichen Wiedergabe (= Foto) des Werkes liegt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG, in der Veröffentlichung des Fotos auf der Homepage eine Verbreitung der Vervielfältigung gem. § 17 UrhG (vergleiche hierzu etwa BGH, Urteil vom 23.02.2017 – I ZR 92/16). Es steht somit grundsätzlich nur dem Urheber des Werkes der Baukunst zu, von diesem ein Foto anzufertigen und/oder es in den Verkehr zu bringen - etwa durch Veröffentlichung in einer Publikation oder auf einer Homepage.
Dieses exklusive Recht des Urhebers erfährt eine Ausnahme durch die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wonach es für jedermann zulässig ist, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben“.
In dieser sogenannten „Panoramafreiheit“ kommt die Erwägung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass mit der Aufstellung eines Kunstwerks an öffentlichen Orten dieses der Allgemeinheit gewidmet werde und dass sich aus dieser Zweckbestimmung die Beschränkung des Urheberrechts in der Weise rechtfertige, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe (BGH, Urteil vom 24.01.2002 – I ZR 102/99). Unter die Privilegierung der „Panoramafreiheit“ fallen allerdings nur solche Aufnahmen, welche den „Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet”. Von der Panoramafreiheit ist es nicht mehr gedeckt, „wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort fixiert werden soll” (BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23). Vom Zweck der Regelung sind daher auch keine Aufnahme des Werks umfasst, „die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind. Solche Ansichten sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes“ (BGH, Urteil vom 27.04.2017 – I ZR 247/15). Zu einer solchen Verwendung besonderer Hilfsmittel gehört auch die Zuhilfenahme eines Fluggeräts für Lichtbildaufnahmen aus dem Luftraum (BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23).
Mit Hilfe von Drohnen aus dem Luftraum gefertigte Lichtbilder sind somit nicht von der Panoramafreiheit erfasst. Im Ausgangsfall ist das Vorgehen des Anbieters der Elektrotechnik nicht rechtens, er hätte die Zustimmung der Architektin einholen müssen. Die Architektin kann von ihm u. a. Unterlassung und Schadenersatz verlangen.
Praxistipp
Die Planerin oder der Planer eines Werks der Baukunst ist gut beraten, das Internet regelmäßig auf die unzulässige Wiedergabe und Verbreitung von Fotos hin zu untersuchen, welche das Werk der Baukunst abbilden. Mittels Einsatzes von Bildersuchmaschinen ist der diesbezügliche Aufwand meistens überschaubar. Allerdings genießt nicht jedes Bauwerk Urheberschutz; vielmehr sind die Hürden hierfür recht hoch. Näheres dazu finden Sie im AKNW-Praxishinweis Nr. 24 „Urheberrecht des Architekten“.
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