Urheberrecht und Gartengestaltung
Landschaftsarchitekt L wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Ich habe vor drei Jahren einen Garten für den Bauherrn B geplant. Es handelte sich bei meiner Leistung um den ersten Preis in einem Wettbewerbsverfahren, der umgesetzt wurde. Nunmehr habe ich erfahren, dass B eine Stahlskulptur in seinem Garten aufstellen will. Darin sehe ich eine Beeinträchtigung meines Werks, da hierdurch die Gartengestaltung erheblich verändert wird. Kann ich das verhindern?“
Sie haben die Möglichkeit, diese Beeinträchtigung zu verhindern, wenn die von Ihnen geschaffene Gartenanlage urheberrechtlich geschützt ist und das Aufstellen der Skulptur eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung Ihres Werkes bedeutet.
Die von Ihnen geplante Gartenanlage könnte als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen. Das hat das Kammergericht Berlin in einem ähnlichen Fall entschieden (Urteil vom 09.02.2001, Aktenzeichen 5 U 9667/00). Das Gericht führte aus, dass auch landschaftsplanerische Leistungen urheberrechtlich schützenswert sind, wenn sie einen „ästhetisch-geistigen Gehalt“ aufweisen. Sie müssen eine „persönliche-geistige Schöpfung“ darstellen, die „aus dem Alltagsschaffen betreffend die Gestaltung von Außenanlagen herausragen“. Die Gestaltung muss einen solchen Grad erreichen, „dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann“, so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die Frage nach dem Urheberrecht ist damit eine Wertungsfrage. Gewertet wird allerdings nicht von der Fachwelt, sondern von dem „interessierten und einigermaßen gebildeten Laien“. Der Umstand, dass der Entwurf im Rahmen eines Wettbewerbverfahrens Erfolg hatte, kann – neben anderen Umständen - ein Indiz für ein urheberrechtlich schützenswertes Werk der bildenden Kunst sein. Unerheblich hierfür ist, dass das Werk auch aus organischen Stoffen besteht. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Urheberrechts liegt vor, wenn der Zusammenhang, in dem die Werkwiedergabe steht, „zu einer Gefährdung der geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers führt“, so das Kammergericht Berlin. Dieses führte aus, dass durch eine Veränderung der Gartenanlage infolge des Aufstellens einer Skulptur das „sensible Gefüge“ der Gartenanlage beeinträchtigt worden sei.
Praxisempfehlung
Liegt eine urheberrechtlichen Schutz genießende Leistung des Landschaftsarchitekten vor, so hat er die Möglichkeit, sich gegen Beeinträchtigungen seines Werks zur Wehr zu setzen. Ob ein erfolgreiches Vorgehen gegen Beeinträchtigungen in Betracht kommt, ist eine Einzelfallentscheidung und bedarf einer Abwägung zwischen dem Veränderungsinteresse des Eigentümers der Gartenanlage und dem Erhaltungsinteresse des Landschaftsarchitekten.
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