Urheberrecht und Kircheninnenraum
Architekt A wendet sich mit folgendem Problem an die AKNW:
Ich soll den Innenraum eines Kirchengebäudes umbauen. Das Gebäude ist im Jahr 1952 errichtet worden. Der damalige Architekt ist 1966 verstorben. Kann ich den Auftrag ohne weiteres annehmen und den Innenraum umgestalten?
Die Gestaltung eines Kircheninnenraums könnte als Werk der Baukunst einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Damit wäre eine Umgestaltung nicht ohne weiteres zulässig. Dabei ist zu beachten, dass das Urheberrecht vererblich ist. Es geht auf die Erben des Schöpfers des Werks über und endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz sind „Werke der Baukunst“ geschützt. Erforderlich ist hierfür, dass diese Werke eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Ob eine solche Leistung vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell beantwortet werden. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs muss das Bauwerk „aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen“. Dies kann beispielsweise durch die Verwendung besonderer gestalterischer Elemente geschehen, die dem Bauwerk ein schöpferisches Gepräge geben.
In der Entscheidung des BGH vom 19.03.2008 (Az: I ZR 166/05) wurde die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst und damit als schutzfähig angesehen. Im betreffenden Fall wurde ein Teil der Bankreihen entfernt und dort ein drei Stufen hohes Podest errichtet. So entstand eine neue Altarinsel. An den Seiten der Altarinsel sind neue Bankreihen im rechten Winkel zu den übrigen Bänken aufgestellt worden, so dass sich in Abänderung der bisherigen Situation eine u-förmige Anordnung der Bänke ergab.
Nach dieser Rechtsprechung könnte eine Umgestaltung problematisch sein, da sie einen Verstoß gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot darstellen könnte. Daher sollten die Erben des Urhebers über die Änderungsabsichten informiert werden.
Praxis-Hinweis
Die Interessen des Eigentümers an einer Änderung eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes aufgrund einer anderen oder wirtschaftlicheren Nutzung können mit dem Erhaltungsinteresse des Architekten kollidieren. Welches Interesse letztlich vorrangig ist, lässt sich nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen klären. Daher ist es sinnvoll, den Urheber mit Änderungen zu beauftragen. Wenn dieses nicht gewünscht wird, sollte der Urheber, wenn er verstorben ist, seine Erben, über die Planungen informiert werden.
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