Urheberschutz bei Zweckbauten?

01. März 2002von Pe, März 2002

Architekt C. wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NW:

"Mein Auftraggeber ist der Auffassung, dass reine Zweckbauten nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen und daher ohne weiteres nachgebaut werden können. Ist diese Auffassung zutreffend?"


Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt u. a. Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke. Zu beachten ist, dass nicht jede Planung eines Architekten und nicht jedes vom Architekten geplante Gebäude zwingend ein Werk der Baukunst sein muss.
Der Bundesgerichtshof versteht unter einem "Werk der Baukunst" eine "eigenpersönliche geistige Schöpfung, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient".
Nach dieser Formel müssen zwei Voraussetzungen für ein Werk der Baukunst gegeben sein: Es muss eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung vorliegen, und die Planung bzw. das Bauwerk muss durch einen hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.

Landgerichtsurteil zu "WC-Anlagen"

Kürzlich ist ein Fall des Landgerichts Leipzig (Az: 05 O 4475/01) entschieden worden, in dem es um die Frage ging, ob einer WC-Anlage Urheberschutz zugebilligt werden könne. Ein Architekt hat für einen Bauherrn mehrere WC-Anlagen im Bereich des Autobahnnetzes geplant und den Bau überwacht. Einige Zeit nach Abschluss seiner Arbeiten hat der Architekt festgestellt, dass der Bauherr im Bereich des Autobahnnetzes weitere WC-Anlagen ohne sein Wissen errichten ließ. Diese Anlagen weisen die gleichen Gestaltungsmerkmale auf, wie die bereits vom Architekten geplanten.
Gemäß den Ausführungen dieses Gerichts können auch reine Zweckbauten ein Ausdruck und Ergebnis individuellen Schaffens sein. Insbesondere in der Außenflächen- bzw. Fassadengestaltung derartiger Bauten kann sich die schöpferische Prägung zeigen. In der betreffenden Gerichtsentscheidung heißt es: "Es handelt sich hier zwar zweifelsfrei um Zweckbauten. Diese weisen jedoch eine völlig aus dem Rahmen fallende, sich von den sonstigen Einheitsbauten abhebende äußere Gestaltung auf."
Im Einzelnen führt das Gericht in seiner Entscheidung aus, inwieweit durch die Fassaden, die Giebel und das Dach der Gebäude eine "neue, einfallsreiche und außergewöhnliche Kombination verschiedener Gestaltungselemente" vorliegt. Die Vielzahl dieser verwendeten Elemente der Planung bestimmen nach Auffassung des Gerichts die schöpferische Eigenart des Objekts und seine Individualität. Selbst die Erteilung konkreter Vorgaben für das Bauvorhaben durch den Auftraggeber ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der Schutzfähigkeit durch das Urheberrechtsgesetz.
Aus diesen Gründen hat das erkennende Gericht die Planungsunterlagen der WC-Anlage dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterstellt. Mit der Entscheidung wurde nochmals bestätigt, dass einem Zweckbau nicht zwangsläufig die Schutzfähigkeit des Urheberrechtsgesetzes entzogen ist.

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