Veränderungen des Zeitplans - Vertragsstrafe hinfällig?

15. Februar 2013von di, 14.02.2013

Architekt A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:

„Mein Bauherr hatte in seinem Vertrag mit dem Rohbauunternehmer ursprünglich einen Fertigstellungstermin für den Rohbau eines Mehrfamilienhauses mit Vertragsstrafenregelung vereinbart. Als Fertigstellungstermin war der 28. September 2012 vorgesehen. Der Termin wurde von den Vertragsparteien während der Bauausfüh-rung (ohne meine Beteiligung) auf den 30. November 2012 verschoben, da erforderliche Vorarbeiten wie die Aushebung der Baugrube nicht rechtzeitig abgeschlossen waren. Zur Vertragsstrafe wurde keine neue ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung für den Bauherrn stellt sich die Frage, ob mein Bauherr nach wie vor die Vertragsstrafe geltend machen kann.“

In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.04.2012 AZ: 23 U 150/11 entschieden, dass sich auf einen einvernehmlich verschobenen Fertigstellungstermin eine Vertragsstrafe nur bezieht, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin – gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag – vereinbart worden ist. Andernfalls muss zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden sein, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) fortgelten sollen.

Nach der Rechtsprechung wird die Vereinbarung einer Vertragsstrafe insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingt. Dies gilt danach insbesondere im Fall von verzögerten Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. von ihm zu stellenden Vorgewerken.

In Ihrem Fall wurde bei der einvernehmlichen Terminverschiebung um zwei Monate auf den 30. November keinerlei Bezug genommen auf den Ursprungsvertrag und die dortige Regelung zur Vertragsstrafe wegen Fristüberschreitung. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Regelung nicht fort gilt. Da die verzögerte Aushebung der Baugrube und dadurch bedingte erheb-liche Terminverschiebung ohnehin im Verantwortungsbereich des Bauherrn liegt, ist die Vereinbarung der Vertragsstrafe zwischen Bauherrn und Rohbauunternehmer nach den Grundsätzen der Rechtsprechung auch insgesamt hinfällig. Der Bauherr kann sich demnach nicht mehr auf die Vertragsstrafe berufen.

Praxisempfehlung:

Es ist daher zu empfehlen, bei entsprechenden Terminverschiebungen für die Fertigstellung ausdrückliche Regelungen bzw. Vertragsänderungen auch zur Vertragsstrafe zu vereinbaren oder zumindest auf die Vertragsstrafenregelung im Ursprungsvertrag noch einmal ausdrücklich Bezug zu nehmen.

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