Vergabe nur im Leistungswettbewerb!

Landschaftsarchitektin A wendet sich mit der folgenden Frage an die AKNW: „Ich bin als Landschaftsarchitektin häufig für kommunale Auftraggeber tätig. Eine Kommune in NRW hat nunmehr auf der Vergabeplattform eVergabe NRW ein Vergabeverfahren veröffentlicht, in welchem im Unterschwellenbereich Architektenleistungen anlässlich des Umbaus einer Sportanlage ausschließlich nach dem Preis vergeben werden sollen. Seitens der Kommune wird argumentiert, dass in dem konkreten Fall ein Leistungswettbewerb nicht ‚zielführend‘ sei, da die zu vergebende Leistung aufgrund von vorausgegangenen Gutachten bereits detailliert beschrieben sei. Ist dieses Vorgehen rechtens?“

30. Oktober 2022von Dr. Volker Steves

Nein, ist es nicht. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze), Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304-48.01-169/18 (abrufbar unter: www.recht.nrw.de/lmi/owa).

Dort heißt es in Ziffer 8.3 a: „Aufträge für Architekten und Ingenieure sind im Leistungswettbewerb zu vergeben.“ Kennzeichnend für den Leistungswettbewerb ist, dass dort der Preis nur eines von vielen Kriterien sein kann, aber niemals das entscheidende oder gar das einzige Kriterium. Im Leistungswettbewerb soll die Qualität der angebotenen Leistung das wesentliche Kriterium sein (vgl. amtliche Begründung zur VergR-ModVO, BT-Drs. 18/7318, 205 f.; Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal/Ingerowski, 3.Auflage, § 76 VgV Rdnr. 2).

Indem die Kommune darauf verweist, dass die Leistung schon vorab detailliert beschrieben sei und daher ein Leistungswettbewerb nicht „zielführend“ sei, macht sie sich eine Argumentation zu eigen, welche im Oberschwellenvergaberecht beheimatet ist und ihre Grundlage in §§ 73 f. VgV hat. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 VgV sind (nur) solche Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, „deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann“.

Diese Differenzierung wurde bewusst im Unterschwellenvergaberecht nicht übernommen und findet daher dort – in den o. g. Vergabegrundsätzen – auch keine Erwähnung. Im Unterschwellenvergaberecht macht es somit keinen Unterschied, ob die zu vergebende Architektenleistung schon vorab detailliert beschrieben ist oder nicht. Dies wurde erst unlängst auch noch einmal klargestellt von der Bezirksregierung Münster.

Der Architektenkammer NRW war ein Vergabeverfahren zur Kenntnis gelangt, in welchem eine nordrhein-westfälische Kommune beabsichtigte, Architektenleistungen im reinen Preiswettbewerb zu vergeben. Daraufhin hatte die AKNW die Bezirksregierung Münster – in ihrer Rolle als Obere Kommunalaufsichtsbehörde – um ihr aufsichtsrechtliches Einschreiten gebeten.

Die Bezirksregierung verweist auf den eindeutigen Wortlaut der Ziffer 8.3 a) der Kommunalen Vergabegrundsätze und macht deutlich, dass auch dann, wenn die Leistung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ein Leistungswettbewerb durchzuführen ist.

Praxistipp
Wenn eine Kommune in NRW beabsichtigt, im Unterschwellenbereich den Zuschlag auf die Vergabe von Architektenleistungen ausschließlich vom Preis abhängig zu machen, dann sollte dies unter Berufung auf die Kommunalen Vergabegrundsätze, deren Gültigkeit derzeit bis zum 31.12.2022 befristet ist, gerügt werden. Für den Fall, dass die Kommune keine Abhilfe schafft, sollte die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kontaktiert werden.
 

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