Vergütung der Tätigkeit des SiGeKo
Architekt D. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: „Neben der Erbringung von Architektenleistungen war ich vom Bauherrn zusätzlich beauftragt, die Leistungen als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach der Baustellenverordnung zu erbringen. Leider habe ich es versäumt, über die Leistungen des SiGeKo schriftliche Vereinbarung mit dem Bauherrn zu treffen. Nach Vollendung der Leistungen verweigert der Bauherr nun die Zahlung der Vergütung für die SiGeKo-Tätigkeit. Er meint, dass es sich bei dieser Leistung um eine ‚Besondere Leistung’ im Sinne der HOAI handele. Die Vergütung ‚Besonderer Leistungen’ könne nach § 5 Absatz 4 HOAI aber nur dann erfolgen, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. Kann der Bauherr tatsächlich die Zahlung verweigern?
Nein. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 05.07.2004 (Az.: 14 W 63/03) wurde nochmals ausgeführt, dass die Tätigkeit als SiGeKo keine in der HOAI geregelte Leistung darstellt. Daher ist auch keine schriftliche Vereinbarung zur Honorierung dieser Tätigkeit erforderlich. Hierzu führt das OLG Celle aus: „Das folgt ganz einfach daraus, dass das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) den Verordnungsgeber nicht zur Regelung der Vergütung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators nach der Baustellenverordnung ermächtigt hat. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine arbeitsschutzrechtliche Tätigkeit, also um keine Architekten- und Ingenieurtätigkeit. Die HOAI als öffentliches Preisrecht knüpft an bestimmte Leistungsbilder des Architekten und Ingenieurs an und schränkt die Vertragsfreiheit insoweit aus bestimmten Gründen ein. Diese Einschränkung auch auf anderweitige Tätigkeiten auszudehnen, ist keineswegs gerechtfertigt und war ersichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt. Ziel des MRVG war eine Begrenzung des Mietanstiegs und die Gewährleistung angemessener Architektenhonorare im Interesse der Baukultur (vgl. die Begründung zu § 1 HOAI). Dagegen ist Ziel der Baustellenverordnung der Arbeitsschutz auf den Baustellen. Beides ist so unterschiedlich, dass es nicht einmal vergleichbar ist.“
Praxisempfehlung:
Mit dieser Entscheidung wird nochmals klargestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des SiGeKo um eine außerhalb der HOAI zu honorierende Leistung handelt. Das Honorar für diese Tätigkeit kann frei vereinbart werden. Ist eine Vergütungsregelung nicht getroffen worden, so gilt nach dem BGB die „übliche Vergütung“ als vereinbart. Nach der Auffassung des OLG Celle liegt eine Vergütung von 0,4 % der Nettobausumme im Rahmen des Üblichen.
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