Vergütung des Subplaners bei Kündigung des Generalplanervertrags

10. Januar 2013von di, 10.01.2013

Landschaftsarchitektin L. wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:

„Von einem Generalplaner wurde ich als Landschaftsarchitektin im Rahmen eines Subplanervertrages mit Leistungen der Grundlagenermittlung, der Vorplanung, der Entwurfsplanung und der Genehmigungsplanung für ein Außengelände beauftragt. Ich habe bereits die Leistungsphasen bis zur Entwurfsplanung erbracht. Für diese Leistungen stünde mir ein Honorar in Höhe von ca. 15.000 Euro zu. Der Generalplanervertrag wurde durch den Hauptauftraggeber vorzeitig gekündigt. In dem vom Generalplaner eingebrachten und regelmäßig verwendeten Vertrag ist geregelt, dass mein Vertrag als Landschaftsarchitektin endet, wenn der Generalplanervertrag endet. Zusätzlich ist geregelt, dass meine Leistungen als Subplanerin nur vergütet werden, soweit der Generalplaner vom Bauherrn für diese Leistungen eine Vergütung erhält. Eine Vergütung meiner Leistungen ist durch den Hauptauftraggeber nicht erfolgt. Da ich die mir übertragenen Planungsleistungen für Freianlagen bis zur Entwurfsplanung bereits erbracht und meinem Auftraggeber, dem Generalplaner, zum Zwecke der Verwertung übergeben habe, ist meine Frage, ob ich trotz dieser vertraglichen Vereinbarung einen Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen habe?“

In einem vergleichbaren Fall hat das KG in seinem Urteil vom 13.04.2010 AZ: 21 U 191/08 entschieden, dass die Regelung in einem Subplanervertrag, wonach sich die Vergütung des Subplaners im Fall einer Kündigung des Generalplanervertrags danach richtet, in welchem Umfang der Generalplaner Zahlungen vom Hauptauftraggeber für denjenigen Leistungsteil erhält, der dem Subunternehmer übertragen wurde, im Widerspruch zu den Grundlagen der gesetzlichen Regelung steht und daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.

Sofern es sich bei den in Rede stehenden vertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Generalplaners handelt, wofür spricht, dass dieser sie in den Vertrag eingebracht hat und diese auch regelmäßig verwendet, können Sie sich auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Vergütungsklausel berufen und einen Vergütungsanspruch geltend machen. Die unangemessene Benachteiligung durch solche Vergütungsklauseln ergibt sich nach der Rechtsprechung vor allem daraus, dass der Subplaner auf die Durchführung, Vergütung und Beendigung des Generalplanungsvertrags keinen Einfluss hat. Schließlich dürfte es sich bei einer Nichtvergütung von erbrachten Leistungen auch um eine verdeckte Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI handeln. Ein Vergütungsanspruch dürfte daher bestehen.

Praxisempfehlung:

Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten empfehle ich Ihnen, zukünftig bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses mit dem Generalplaner rechtskonforme Regelungen unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung auszuhandeln.

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