Verjährung von Honorarrechnungen aus dem Jahr 2009
Architekt A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Für ein von mir betreutes und fertiggestelltes Bauvorhaben habe ich unter dem 05.01.2009 dem Auftraggeber meine Leistungen in Rechnung gestellt und per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. Laut dem Rückschein wurde ihm meine Rechnung am 08.01.2009 zugestellt. Leider habe ich trotz Mahnung bis heute keine Reaktion auf meine Honorarschlussrechnung erhalten. Im Trubel des Alltages habe ich zeitweise dann nicht mehr daran gedacht, mich darum zu kümmern. Nun frage ich mich: Droht die Verjährung meines Honoraranspruchs?“
Die HOAI enthält eine Regelung, nach der es der Architekt selbst in der Hand hat, den Zeitpunkt der Fälligkeit seines Honorars festzulegen. Denn die HOAI regelt, dass das Honorar fällig wird, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung über-reicht worden ist. Ist die Rechnung nicht prüffähig, beginnt die Verjährungsfrist zwar noch nicht zu laufen, jedoch ist das Honorar dann auch noch nicht fällig. Etwas anderes ergibt sich nur in dem Fall, in dem der Auftraggeber die durch die ständige Rechtsprechung bestätigte Prüffrist von zwei Monaten hat verstreichen lassen. Dann ist auch die nicht prüffähige Honorarschlussrechnung fällig.
Ist die Fälligkeit eingetreten, unterliegt die Durchsetzung des Honoraranspruchs der Verjährung. Rechnungen unterliegen in der Regel gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Über den Beginn der regelmäßigen Verjährung gibt § 199 Abs. 1 BGB Auskunft: Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
In dem vorliegenden Fall kannten sich der Architekt und der Bauherr. Daher verjährt die prüffähige Honorarschlussrechnung bzw. bei nicht gerügter Prüffähigkeit nach drei Jahren, also am 31.12.2012.
Praxisempfehlung
Es ist dringend anzuraten, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Dies kann beispielsweise durch die Erhebung einer Klage auf Zahlung des Honorars oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren erfolgen. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um genug Zeit zur Prüfung zu haben. Wird jedoch bis zum 31.12.2012 nichts unternommen, verjährt der Honoraranspruch und es besteht keine Möglichkeit mehr, diesen Anspruch im Klagewege durchzusetzen.
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