Verjährungsbeginn bei Honorarschlussrechnungs-Vorschlag
Architekt F. schildert folgendes Rechtsproblem:
„Ich habe meinem Auftraggeber nach Beendigung meiner Architektenleistungen im August 2001 eine Honorarabrechnung über 160.000 € übersandt nebst einem Begleitschreiben, in dem ich mitteilte, dass es sich hierbei um einen „Vorschlag zur Abrechnung des Bauvorhabens zur Kenntnisnahme“ handele; eine abschließende Bezifferung meiner Honorarforderung war damit noch nicht beabsichtigt. Anschließend verhandelten wir bis Oktober 2002 über den Honorarvorschlag. Der Auftraggeber lehnte meinen letzten Vergleichsvorschlag ab; inzwischen macht er Verjährung geltend. Kann ich jetzt noch auf Zahlung klagen, oder ist meine Honorarforderung tatsächlich verjährt?“
Der Verjährungsbeginn bei Honorarforderungen von Architekten ist grundsätzlich an das Erteilen einer prüfbaren Schlussrechnung geknüpft. Ob dies gegeben ist, ist vorliegend fraglich.
In einem ähnlichen Fall hatte das Kammergericht Berlin durch Urteil vom 18.03.2004 (27 U 207/03) die Klage mehrerer Architekten in der Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtes kommt es darauf an, wie ein solches Begleitschreiben im Verhältnis zur Honorarrechnung zu werten ist. Das Gericht stellte fest, dass kein unverbindlicher Vorschlag, sondern eine Honorarschlussrechnung vorlag, deren Zugang die Fälligkeit der Honorarforderung begründet hatte.
Diese Einschätzung stützt sich insbesondere darauf, dass die Abrechnung mit der Bezeichnung „Honorarberechnung-Schlussrechnung“ überschrieben gewesen und die zugrunde liegenden Leistungen unstreitig bereits erbracht worden seien. Zudem sei die Berechnung prüffähig. Aus Sicht des Rechnungsempfängers hätten die Kläger mit dem Begleitschreiben zum Ausdruck gebracht, auf der Basis der übersandten Schlussrechnung eine Diskussion über die Honorarfrage zuzulassen, Kürzungen aufgrund abweichender Bewertungen ggf. hinzunehmen und nach Möglichkeit einen Kompromiss zu finden. Das Begleitschreiben hätte damit laut Gericht das Angebot der Kläger enthalten, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen. Zugleich hätten die Kläger mit ihrer Abrechnung erklärt, dass sie ihre Leistungen aus ihrer Sicht zutreffend bewerten und diese auf der Grundlage der von ihnen als korrekt angesehenen Bewertungskriterien abschließend und endgültig beziffern; damit sei keine vorläufige Berechnung gemeint gewesen.
Im Berliner Fall konnten die Kläger die Honorarforderung nicht durchsetzen, da dem die Einrede der Verjährung entgegenstand. Die Zeit, in der die Parteien auf Grundlage der Schlussrechnung über die Honorarfrage verhandelten, war dabei nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen; vielmehr war für diesen Zeitraum eine Hemmung der Verjährung eingetreten.
Zu Ihrer konkreten Frage: Nach diesem Urteil kommt es daher darauf an, ob der Bauherr Ihre Honorarabrechnung als „Schlussrechnung“ auffassen konnte oder ob sie sogar als solche bezeichnet war. Wenn dies der Fall ist, ist die Honorarforderung verjährt. Die Verjährung könnte hier zwar wegen der Verhandlungen bis Oktober 2002 gehemmt gewesen sein; die zweijährige Verjährungsfrist nach altem Recht (bzw. dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht seit 2002) ist aber im Jahr 2006 auf jeden Fall abgelaufen.
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