Verschärfung der Haftung für Gerichtssachverständige
Die Haftung des gerichtlich tätigen Sachverständigen ist seit August 2002 durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften erheblich verschärft worden. Der vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige haftet gemäß § 839 a BGB für ein unrichtiges Gutachten, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
Bei der Haftungsverschärfung geht es im wesentlichen um die Haftung für Vermögensschäden, bei denen der Sachverständige bisher im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit kaum einem Haftungsrisiko ausgesetzt war. Bei den bisherigen Haftungstatbeständen wie § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB, die für "jedermann" gelten, gibt es einschränkende Voraussetzungen. § 823 Abs. 1 BGB verlangt die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes. Hierzu gehört nicht das Vermögen. § 823 Abs. 2 BGB setzt die Verletzung eines Schutzgesetztes voraus, wozu nicht der Pflichtenkatalog des Sachverständigen zählt und § 826 BGB sieht als Verschuldensform ausschließlich Vorsatz vor, der nur selten nachgewiesen werden kann. Bei dem neu eingeführten, eigenständigen Haftungstatbestand für Gerichtssachverständige nach § 839 a BGB kommt es auf diese Voraussetzungen nicht an. Der Sachverständige haftet nach der neuen Regelung bei grober Fahrlässigkeit für jeden Vermögensschaden. Die Haftungsverschärfung gilt für alle vom Gericht beauftragten Sachverständigen, unabhängig davon, ob der Sachverständige im Einzelfall vereidigt ist oder nicht. Rechtssystematisch ist die Haftung des Sachverständigen gemäß § 839 a BGB der Amtshaftung nach § 839 BGB zugeordnet.
Es ist zu erwarten, dass die Haftungsverschärfung des gerichtlich tätigen Sachverständigen die Zahl der Regressprozesse gegen Sachverständige nach einem verlorenen Prozess ansteigen lässt. Den betroffenen Sachverständigen wird eine Rücksprache mit dem Berufshaftpflichtversicherer empfohlen.
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